YouTube ist eine der weltweit meistgenutzten Portale, um Videos schnell über das Internet zu verbreiten. Jeder Internetnutzer hat im Zweifel YouTube schon besucht. So ist es nicht verwunderlich, dass inzwischen über 300 Stunden Videomaterial pro Minute hochgeladen werden. Sie haben richtig gehört. Doch birgt der so genannte „upload“ eines Videos auch Gefahren. Viele Nutzer sind sich der Konsequenzen nicht immer bewusst. Wir berichteten bereits davon, inwieweit das Hochladen von Videos rechtlich unzulässig sein kann. Oftmals bleibt es aber nicht beim einfachen Hochladen. Unterschätzt wird vielfach, dass einmal ins Netz gestellte Videos mit Hilfe eines Einbettungscodes weiterverarbeitet und schließlich auf fremde Portale verteilt werden können.
Wie funktioniert das so genannte Embedding und was ist rechtlich zu beachten?
Wie oben angedeutet bedarf es einem einfachen Embedding Code und schon ist es möglich, ein einmal hochgeladenes Video (zum Beispiel bei YouTube) auf einer Vielzahl verschiedener Webseiten zu publizieren. Jetzt stellt sich aber die Frage, wer konkret verantwortlich ist, wenn gegen Urheberrecht verstoßen wird. Grundsätzlich liegt ein solcher Verstoß vor, wenn in die Verwertungsrechte des Urhebers eingegriffen wird, obwohl dies unzulässig ist, § 15 UrhG. Das Embedding verstößt hingegen nicht gegen das Recht der Vervielfältigung oder der Verbreitung, §§ 16 u. 17 UrhG.
Wann liegt im Zweifel ein urheberrechtlicher Verstoß vor?
Das Einbetten eines Videos stellt in der Regel dann eine Verletzung des Urheberrechts dar, wenn gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verstoßen wird, § 19 a UrhG. Grund hierfür soll sein, dass für den Nutzer in der Regel gar nicht erkennbar sei, dass der eingebettete Inhalt von einem externen Server geliefert werde. Dieser Vorgang wird auch „Framing“ genannt. So entschied zumindest das Landgericht München. Diese wertende Betrachtung geht also von einem grundsätzlichen Verstoß gegen das Urheberrecht aus, wenn das Embedding ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgt.
Zieht man dagegen eine rein technische Betrachtungsweise heran, würde man im Ergebnis wohl dazu kommen, dass das Embedding aufgrund der Kennzeichnung durch den oben beschriebenen Code als fremder Inhalt für den jeweiligen Betreiber der Webseite zu erkennen wäre. Ein Verstoß gegen § 19 a UrhG läge demnach nicht vor.
Es ist also nur schwer voraussehbar, wann von einem Verstoß im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses ausgegangen werden kann. Konkret käme es darauf an, welcher Betrachtungsweise das Gericht im Einzelnen folgen würde. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plattformen näheres regeln können und deshalb unter dem Aspekt bereits ein Verstoß vorliegen kann.
Was sollte ich als Betreiber einer Webseite beachten?
Im Zuge der so genannten Mitstörerhaftung ist es in Deutschland möglich, dass auch Betreiber unter Umständen in Haftung genommen werden können. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn etwaige Pflichten hinsichtlich der Kontrolle und der Prüfung der eigenen Webseite verletzt worden sind. Um eine Haftung im Endeffekt aber bejahen zu können, muss der Betreiber von dem Urheberrechtsverstoß Kenntnis haben. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie als Betreiber das jeweilige Video umgehend entfernen.
Wie kann ich mich dagegen schützen?
Grundsätzlich ist es möglich, dass YouTube-Nutzer ausschließen können, dass ihre Videos auf anderen Seiten eingebunden werden. Dazu muss aber die Funktion bei „erweiterte Einstellungen“ ausgestellt werden. Sollte man darüber hinaus weiter Schutzvorkehrungen treffen wollen, kann man seine Videos bei entsprechenden Programmen melden, die dann von YouTube überprüft werden.
Sollten Sie mit einem Urheberrechtsverstoß im Internet konfrontiert sein, können Sie sich gerne telefonisch unter 02461/8081 an uns wenden. Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen zum Thema YouTube in unserem Blog.
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