Auch leichtere Verkehrsverstöße können ernste Folgen haben. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass ein Fahrzeugführer nach fünf unabhängig begangenen und einzeln betrachtet nicht mit einem Fahrverbot belegten Ordnungswidrigkeiten dennoch für die Dauer eines Monats auf seinen Führerschein verzichten muss.
Um nicht in eine ähnliche Situation zu geraten, ist eine gute anwaltliche Beratung in Bußgeldverfahren unverzichtbar. Nur so lassen sich unangenehme Folgen auch bei schwierigen oder ungünstigen Sachverhalten vermeiden oder zumindest abmildern.
Harte Strafen bei Verfahrenshäufung
Im vom OLG Hamm entschiedenen Fall war gegen einen Autofahrer nach der Begehung von fünf verhältnismäßig leichten Verkehrsverstößen in einem Zeitraum von gerade einmal drei Jahren durch das zuständige Amtsgericht ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Bei der Beurteilung dieses Sachverhalts spielte die Tatsache eine Rolle, dass die begangenen Verstöße zumindest mit einem abstrakten Gefährdungspotenzial gegenüber Dritten verbunden gewesen waren. Der Fahrzeugführer hatte im September 2014 während der Fahrt entgegen den geltenden Bestimmungen sein Mobiltelefon benutzt und war dafür mit einem Bußgeld von einhundert Euro sowie einem Fahrverbot für die Dauer eines Monats belegt worden. Zuvor war der Betroffene seit dem Jahr 2012 noch zwei andere Male mit dem Handy am Steuer erwischt worden und hatte überdies in zwei weiteren Fällen Bußgeldbescheide wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von jeweils 22 Kilometern pro Stunde erhalten.
Aufgrund dieser Verfahrenshäufung verfügte das zuständige Amtsgericht Hamm die Verhängung eines
über den Standardsatz von 60 EUR hinausgehenden Bußgeldes sowie den zusätzlichen Ausspruch eines einmonatigen Fahrverbots. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde beim OLG Hamm ein, welches diese jedoch zurückwies. Die Richter des Oberlandesgerichts sahen die wiederholten Verstöße als „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten“ an und werteten das Verhalten des Fahrzeugführers als ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr. Aus diesem Grunde sei der Fahrzeugführer auch richtigerweise mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden.
Schwerwiegende Folgen im Vorfeld vermeiden
Das Urteil des OLG Hamm fügt sich ein in eine Reihe ähnlicher Entscheidungen der letzten Jahre. So hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die von der Führerscheinbehörde ausgesprochene Einziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wegen wiederholter Parkverstöße bestätigt. Auch hier wurde argumentiert, dass das Verhalten des Fahrzeugführers erhebliche Zweifel an einer verantwortungsvollen Teilnahme am Straßenverkehr aufkommen lasse.
Diese Fälle zeigen, dass sich mehrende Bußgeldverfahren schnell zu unangenehmen Folgen führen können. Damit es erst gar nicht soweit kommt, sollten Sie sich in allen gegen Sie eingeleiteten Bußgeldverfahren frühzeitlich anwaltlicher Hilfe bedienen und dabei ausschließlich auf hierfür spezialisierte Juristen zurückgreifen. Wir raten Ihnen deshalb, sich schon bei leichten Verkehrsordnungswidrigkeiten an uns zu wenden und auf eine persönliche Beratung zu setzen. Nicht selten lassen sich erhobene Vorwürfe widerlegen oder zumindest die Auswirkungen begrenzen. So kann beispielsweise der Nachweis unkorrekt ausgefüllter Protokolle oder nicht vorschriftsmäßig geeichter Geschwindigkeitsmessgeräte zur Einstellung des Verfahrens führen. Mit einem solchen Vorgehen lässt sich in vielen Fällen verhindern, dass derartige Verkehrsverstöße mit Punkten oder Fahrverboten belegt werden und sich auf diese Weise später möglicherweise zu einer Lawine entwickeln können.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich bei einem verhängten Bußgeld oder einem drohenden Fahrverbot unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen. Insbesondere für Berufskraftfahrer und Menschen, die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen auf ihren Führerschein angewiesen sind, stellt ein Fahrverbot eine erhebliche Einschränkung dar – bis hin zu einer existenziellen Bedrohung.
Zögern Sie daher nicht, unsere fachliche Kompetenz in Anspruch zu nehmen. So vermeiden Sie schwerwiegende Folgen bereits im Vorfeld. Rufen Sie uns kostenlos an unter der 02461 / 8081, schreiben uns über info@mingers-kreuzer.de oder einfach über das Kontaktformular. Wir beraten Sie gerne persönlich in einem ersten, kostenfreien Gespräch.