Bild: Twin Design/ shutterstock.com
Immer häufiger stellen Eltern Bilder ihrer Kinder auf medialen Plattformen wie Facebook online. Das kann unter Umständen dann zu einem Problem werden, wenn sie vor dem Upload gar nicht gefragt worden sind oder es aufgrund des Alters gar nicht erst möglich war. Aus diesem Grund klären wir für Sie nachfolgend die aktuelle Rechtslage.
Wer Bilder seiner Kinder im Netz veröffentlicht, verletzt unter gewissen Voraussetzungen deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Kinder haben dann Ansprüche auf Unterlassung aus § 823 BGB, §§ 22, 23 KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie). Dieses Recht haben Kleinkinder genauso wie Teenager. Im Kern geht es um das Recht am eigenen Bild.
§ 22 KUG statuiert, dass es vor dem Verbreiten oder Veröffentlichen eines Fotos immer der Einwilligung des Abgebildeten bedarf. So durfte ein Vater zum Beispiel keine Bilder seines Kleinkindes auf einem sozialen Netzwerk hochladen. Der Fall war aber insoweit besonders, als dass der Vater kein Sorgerecht hatte und die Richter daher das Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter forderten. Für Kinder unter 14 Jahren muss also immer eine entsprechende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Das heißt aber nicht, dass Eltern wahllos Bilder ihrer Kinder hochladen dürfen. Zwar ist es Eltern bis zu dem besagten Alter von 14 Jahren erlaubt, selbst über etwaige Veröffentlichungen zu entscheiden. Doch kann unter bestimmten Umständen auch hier eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Betracht kommen. Es ist also Vorsicht geboten.
Sollte das Kind bereits das 14.Lebensjahr erreicht haben, geht man von deren Einsichtsfähigkeit aus. In der Folge muss immer das Einverständnis des Heranwachsenden eingeholt werden.
Wer Nacktbilder der Kinder in der Wanne oder am Strand postet, greift besonders stark in das Persönlichkeitsrecht ein. Es liegt mithin eine Verletzung der Intimsphäre vor. Neben der oben genannten Unterlassung kommen auch Ersatzforderungen wegen immaterieller Schäden in Frage. In gewissen Fällen macht man sich sogar strafbar, § 201a StGB.
Eltern sollten grundsätzlich damit rechnen, dass sich durch das Veröffentlichen entsprechender Bilder ein Nachteil für die Kinder ergeben kann. Das gilt gerade dann, wenn das Profil einer Vielzahl von Personen öffentlich zugänglich ist. Neben Pädophilie kann auch Cybermobbing zum Problem werden. Deshalb sollten Eltern auf das Posten von Fotos besser verzichten und die Entscheidung den Kindern überlassen, sofern sie das nötige Alter erreicht haben.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Bilder im Internet haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]