Angesichts der weiter ansteigenden Zahl der Corona-Infektionen aufgrund der höchst ansteckenden Omikron-Variante drängen sich bezüglich Isolation und Quarantäne viele verschiedene Fragen auf: Wie verhalte ich mich bei einem positiven Schnelltest? Muss ich meinen Arbeitgeber über eine Isolations- oder Quarantäneanordnung informieren? Kann ich währenddessen von zuhause aus weiterarbeiten? Die Antworten finden Sie hier im Folgenden!
„Wer durch PCR-Test nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert ist, muss sich in häusliche Isolation begeben“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Wichtig ist hierbei, sich auch von Personen innerhalb des eigenen Haushalts zu isolieren.“ Die Isolation endet sobald sichergestellt ist, dass man nicht mehr ansteckend ist. Im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erfolgt die Isolation im Krankenhaus.
Jeder, der Kontaktperson einer infizierten Person ist oder aus einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet einreist, muss sich hingegen in Quarantäne begeben. Dabei ist es möglich, einzelne Personen oder auch mehrere Haushalte oder Regionen in Quarantäne zu schicken.
„Im Falle einer Isolations- oder Quarantäneanordnung müssen die betroffenen Personen zu Hause bleiben und möglichst alle Kontakte vermeiden“, so Mingers.
Ein positiver Corona-Schnelltest oder -Selbsttest muss durch einen PCR-Test bestätigt werden. Im Testzentrum erfolgt dies meist direkt im Anschluss. Ansonsten rufen Sie bei ihrem Hausarzt oder der Rufnummer 116117 an und vereinbaren Sie einen Test-Termin. Solange Sie auf ihr Ergebnis warten, bleiben Sie zuhause und meiden Sie Kontakte. Informieren Sie außerdem enge Kontaktpersonen über ihr Testergebnis.
„Bei einem positiven PCR-Testergebnis ist jeder dazu verpflichtet, sich für zehn Tage in Isolation zu begeben – ganz gleich, ob Symptome auftreten oder nicht“, betont Rechtsanwalt Markus Mingers. „Geimpfte und Genesene haben allerdings die Möglichkeit, sich nach sieben Tagen per PCR- oder Schnelltest freizutesten.“
Für Kontaktpersonen von infizierten Personen gelten neuerdings besondere Regelungen: frisch doppelt Geimpfte oder frisch Genesene – also Personen, bei denen die Impfung oder Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt – sowie geimpft Genesene oder Geboosterte müssen sich nicht in Quarantäne begeben.
Für alle anderen gilt eine Quarantäne von zehn Tagen. Der Zeitraum kann allerdings durch Freitesten mit PCR- oder Schnelltest auf sieben Tage verkürzt werden.
„Grundsätzlich gilt, wer nicht in Quarantäne muss und symptomfrei ist, der muss auch nicht zur Arbeit“, legt Mingers die Rechtslage dar. „Arbeitnehmer, bei denen wegen entsprechenden auftretenden Symptomen Verdacht auf Corona besteht, müssen der Arbeitsstätte fernbleiben und den Arbeitgeber darüber rechtzeitig informieren.“
Eine Informationspflicht besteht ebenfalls bei Vorliegen einer Isolations- oder Quarantäneanordnung. Der Impfstatus muss aber weiterhin nicht mitgeteilt werden.
Nach den aktuell geltenden Arbeitsschutzregeln darf mich mein Chef bei Verdacht auf eine Corona-Infektion auffordern, die Arbeitsstätte zu verlassen. „Hier ist es immer am Besten, im Interesse wechselseitiger Fürsorgepflichten nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen“, empfiehlt Rechtsanwalt Markus Mingers.
Zwar darf der Arbeitgeber wegen des Rechts auf Arbeit den Mitarbeiter nur in Ausnahmefällen freistellen. Hier kann aber eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung sinnvoll sein.
Der Arbeitnehmer kann während der Isolations- bzw. Quarantänezeit im Homeoffice weiterarbeiten. Er bekommt er entsprechend weiterhin seinen Lohn ausbezahlt.
Wer an Corona erkrankt und starke Symptome hat, erhält ebenfalls seinen Lohn. Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige Vorlage des Krankenscheins.
Wenn er sich symptomlos in Quarantäne oder Isolation befindet und nicht im Homeoffice arbeiten kann, erhält ein Mitarbeiter auch Lohn in Form einer Entschädigung durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn der Betroffene durch eine Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können.
„Es wird erwartet, dass der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheint, sobald es möglich ist“, so Mingers. „Geschieht das nicht, können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Der Arbeitgeber könnte etwa entscheiden, die Lohnfortzahlung zu stoppen, falls er sich nicht freitestet.“ Ein Lohnanspruch besteht in der Regel nur dann, wenn man unverschuldet nicht zur Arbeit erscheint.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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