Vor einigen Wochen noch, hat in der Politik Konsens darüber bestanden, dass das weitere politische Vorgehen in der Corona-Pandemie nunmehr an die Belegung der Krankenhäuser in Form der Hospitalisierungs-Inzidenz geknüpft werden muss. Heute spricht in der Politik niemand mehr von diesem Richtwert. Wie Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law) dies rechtlich beurteilt, erfahren Sie im Folgenden!
Die Krankenhaus-Inzidenz (Hospitalisierungs-Inzidenz) gibt an, wie viele Menschen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohner wegen des Coronavirus ins Krankenhaus eingeliefert werden mussten.
Laut RKI liegt diese Zahl aktuell bundesweit bei rund 3,15 wobei die Tendenz jedoch sinkend ist. Ende November lag die Inzidenz noch bei über 12.
In Abhängigkeit von der Hospitalisierungs-Inzidenz sollten in den Bundesländern die strengeren bzw. weniger strengen Corona-Auflagen Geltung erhalten. Während bei einer Inzidenz von über 3, die 2G Regelung in Kraft treten sollte, sollte ab einer Inzidenz von über 6, die 2G Plus Regel im jeweiligen Bundesland angewandt werden. Bei einer solchen Inzidenz von über 6, sollte es den Bundesländern darüber hinaus möglich sein, eigenständige, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.
„Seit dem Corona-Gipfel von Mitte November ist von der von der Krankenhaus-Inzidenz nicht mehr die Rede“, stellt Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law) besorgt fest.
Markus Mingers (mingers.law) sieht auch hier erneut erhebliche Auswirkungen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher für alle Grundrechts-Eingriffe unbedingt benötigt wird. Trotz sinkender Hospitalisierungs-Inzidenz verschärfen Bund und Länder immer weiter die Maßnahmen. So wurden beispielsweise auf dem Corona-Gipfel vom 21.12 des vergangenen Jahres, erheblich verschärfte Maßnahmen beschlossen. Gleiches gilt für den eine Woche später stattfindenden Gipfel. Auf diesem wurden weitgehende Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, das Verbot von Großveranstaltungen in NRW und die 2-G Plus Regelung für z.B. Fitnessstudios verabschiedet.
Viele Bundesländer haben jedoch derzeit bereits eine Krankenhaus-Inzidenz, welche unter dem Richtwert von 3 liegt, sodass eine Anordnung von weiteren Maßnahmen obsolet sein müsste.
„Das ist natürlich unverständlich und auch inkonsequent“, resümiert Markus Mingers (mingers.law). Alle Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit sind ursprünglich an die Krankenhaus-Inzidenz geknüpft. Hierbei handelt es sich um tiefgehende Grundrechtseingriffe. Jede Maßnahme greift zumindest in den Art. 2 des Grundgesetzes, in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. „Es werden weiterhin Ungeimpfte vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt, obwohl vielerorts bereits nicht mehr in der eigentliche notwendigen Inzidenz-Spanne gelegen wird“, mahnt Rechtsanwalt Markus Mingers an (mingers.law). Er sieht die Maßnahmen auf dieser Grundlage daher zweifelsfrei als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig an.
„Es fehlt nach der Hospitalisierungs-Inzidenz bereits an der notwendigen besonderen Bedrohungslage, sodass die Maßnahmen nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig sind“, sagt Mingers (mingers.law).
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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