Mein Arbeitgeber verlangt von mir einen Corona-Schnelltest durchzuführen. Bin ich dazu tatsächlich verpflichtet? Was passiert, wenn ich den Test verweigere?
Bislang sind nur einige wenige Gerichtsentscheidungen bezüglich der Corona-Testpflicht gefallen. Nach diesen Urteilen kristallisiert sich allerdings bereits eine Tendenz der Rechtsprechung heraus: Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die in die höchstpersönliche Sphäre eingreifen, können nur unter sehr engen Voraussetzungen ohne Einwilligung zulässig sein.
Darunter fallen auch Impfungen und Antikörpertests. Bei letzterem kommt es zu einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen: abgesehen von der Beeinträchtigung von Nasen- und Rachenschleimhäute werden persönliche Daten gesammelt.
In Berufen mit viel Kundenkontakt ist es denkbar, dass der Arbeitgeber einen Schnelltest unter Berufung auf seine Pflicht, während der Corona-Pandemie Schutzmaßnahmen im Betrieb zu treffen, verlangen darf. Neben der Maskenpflicht sowie der Einhaltung von Abstand und Hygienemaßnahmen sei hier auch eine Corona-Testpflicht anzuordnen. Dies gilt jedoch im einzelnen Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Sachlage und Gefährdungslage zu prüfen.
Wie oft der Arbeitgeber einen Schnelltest verlangen darf, ist von dem jeweiligen beruflichen Umfeldes, das häufiges Testen erfordert, abhängig. In Krankenhäusern beispielsweise könnte die Erforderlichkeit eines täglichen Corona-Schnelltests möglich sein.
Verweigert der Arbeitnehmer den angeordneten Corona-Test, kann er vom Chef nach Hause geschickt werden. Wenn dieser seine Arbeitsleistung in der Folge nicht mehr erbringen kann, kann es zu einem Lohnausfall kommen.
Im Falle einer Testpflicht darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter abmahnen. Verweigert dieser erneut den Test, kann es gegebenenfalls sogar zu einer Kündigung kommen.
Wenn der Arbeitgeber den Corona-Test verlangt, muss er auch die Kosten dafür übernehmen. In den Bereichen, in denen bereits eine Testpflicht besteht, wie etwa in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Test zur Verfügung stellen. Sobald die bundesweite Testpflicht kommt, müssen alle Arbeitgeber kostenlose Schnelltest anbieten.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
Weitere Rechtsnews finden Sie auch auf unserem YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.