Aufgrund der Corona-Pandemie und ihren schweren finanziellen Folgen für Betriebe schicken viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit. Was gilt in Hinsicht auf den Urlaubsanspruch? Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?
Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf durchbricht die bislang unklare Rechtslage bezüglich des Urlaubsanspruchs des Kurzarbeiters: das Gericht hat entschieden, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche erworben werden. Dadurch, dass die Arbeitspflicht während dieser Zeit aufgehoben ist, würden auch keine Urlaubsansprüche entstehen.
In der Folge kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub zum Teil mindern. Dem Mitarbeiter steht somit kein voller, ungekürzter Urlaubsanspruch zu.
Aufgrund der Aufhebung der beiderseitigen Leistungspflichten während der Kurzarbeit seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln. Deren Erholungsurlaub ist ebenfalls anteilig zu kürzen.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung in der Revision bestätigt.
Während der Kurzarbeit kann Urlaub genommen werden. Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt in üblicher Höhe zu zahlen. Dabei bleiben jedoch durch die Kurzarbeit verursachte Verdienstkürzungen unberücksichtigt.
Das Bundesministerium für Arbeit traf für das Jahr 2020 eine Regelung, wonach Arbeitnehmer nicht zuerst Urlaub nehmen müssen, bevor der Betrieb Kurzarbeitergeld beantragen kann. Seit Ende 2020 gilt nunmehr aber wieder wie üblich: Urlaub ist vorrangig zu nehmen, wenn dieser noch nicht verplant ist.
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn der Arbeitsausfall für den Betrieb unvermeidbar ist. Daher müssen bestehende Urlaubsansprüche vorrangig abgebaut werden.
Das Kurzarbeitergeldes wird auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld erhöht. Ab dem siebten Monat kommt es sogar zu einem Anstieg auf 80 % bzw. 87 %. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Es gilt außerdem bis zum Ende des Jahres: auf das Kurzarbeitergeld wird ein Minijob nicht angerechnet.
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