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18.3.
Corona-Test – Darf mich mein Arbeitgeber zum Schnelltest verpflichten?
18.03.2021
Blogartikel Beitragsbild 2 900x675
Juristisch kaum haltbar: Oster-Lockdown wirft viele Fragen auf
24.03.2021

In Kurzarbeit – Was das für Ihren Urlaubsanspruch bedeutet!

23.03.2021
Design Ohne Titel 2 1 1 1200x675

Aufgrund der Corona-Pandemie und ihren schweren finanziellen Folgen für Betriebe schicken viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit. Was gilt in Hinsicht auf den Urlaubsanspruch? Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?

Neues Urteil des LAG Düsseldorf

Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf durchbricht die bislang unklare Rechtslage bezüglich des Urlaubsanspruchs des Kurzarbeiters: das Gericht hat entschieden, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche erworben werden. Dadurch, dass die Arbeitspflicht während dieser Zeit aufgehoben ist, würden auch keine Urlaubsansprüche entstehen.

In der Folge kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub zum Teil mindern. Dem Mitarbeiter steht somit kein voller, ungekürzter Urlaubsanspruch zu.
Aufgrund der Aufhebung der beiderseitigen Leistungspflichten während der Kurzarbeit seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln. Deren Erholungsurlaub ist ebenfalls anteilig zu kürzen.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung in der Revision bestätigt.

Was gilt bezüglich des Urlaubs vor bzw. während der Kurzarbeit?

Während der Kurzarbeit kann Urlaub genommen werden. Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt in üblicher Höhe zu zahlen. Dabei bleiben jedoch durch die Kurzarbeit verursachte Verdienstkürzungen unberücksichtigt.

Das Bundesministerium für Arbeit traf für das Jahr 2020 eine Regelung, wonach Arbeitnehmer nicht zuerst Urlaub nehmen müssen, bevor der Betrieb Kurzarbeitergeld beantragen kann. Seit Ende 2020 gilt nunmehr aber wieder wie üblich: Urlaub ist vorrangig zu nehmen, wenn dieser noch nicht verplant ist.
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn der Arbeitsausfall für den Betrieb unvermeidbar ist. Daher müssen bestehende Urlaubsansprüche vorrangig abgebaut werden.

Schon gewusst: das Kurzarbeitergeld wird erhöht!

Das Kurzarbeitergeldes wird auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld erhöht. Ab dem siebten Monat kommt es sogar zu einem Anstieg auf 80 % bzw. 87 %. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Es gilt außerdem bis zum Ende des Jahres: auf das Kurzarbeitergeld wird ein Minijob nicht angerechnet.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Kanzlei Mingers!

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
Weitere Rechtsnews finden Sie auch auf unserem YouTube-Channel.

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