Ist es zulässig, die Impfbereitschaft durch Nachteile für Nichtgeimpfte zu steigern? Wäre sogar eine Impfpflicht möglich? Das ist der rechtliche Stand.
Steigen die Zahlen wieder an, greifen in den Bundesländern wieder Kontaktbeschränkungen. Nach der jetzigen Rechtslage zählen Geimpfte dabei nicht mit. Ein deutlicher Nachteil für Personen ohne Impfschutz. Die Politik fordert zudem, dass der Zugang zu vereinzelten Veranstaltungen nur noch für Genesene und Geimpfte möglich sein soll. Ein negatives Testergebnis soll hierbei also nicht mehr ausreichen. Viele sehen hierin eine Ungleichbehandlung von Nichtgeimpften. Auch wenn nach Artikel 3 unseres Grundgesetzes, alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, darf der Staat, bei sachlicher Rechtfertigung, Unterschiede machen. Die meisten Gerichte haben die Einschränkungen für Nichtgeimpfte deshalb als rechtmäßig eingestuft.
Bei der rechtliche Einordnung, ob Nichtgeimpfte stärker eingeschränkt werden dürfen als geimpfte Personen, steht die Frage nach der von Geimpften ausgehenden Gefahr, im Mittelpunkt. Dass die Impfung keinen 100-prozentigen Schutz bietet, steht fest. Auch geimpfte Personen können das Virus weitergeben. Nach Angaben des RKI ist die Gefahr, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv, wird sehr gering. Ferner wird auf die aktuelle Studienlage verwiesen, welche darlegt, dass die Übertragungsgefahr des Coronavirus ebenfalls durch die Impfung drastisch sinkt.
Geht man davon aus, dass dem tatsächlich so ist, wäre eine Grundrechtseinschränkung von Geimpften und Genesenen auf dieser Grundlage nicht mehr haltbar. Die von Nichtgeimpften ausgehende Gefahr wäre ungleich höher. Das von vielen vorgebrachte Argument, dass es sich bei der Ungleichbehandlung um eine Impflicht „durch die Hintertüre“ handele, ist bei genauerer Betrachtung somit eher unzutreffend. Auch die Grundrechte von Nichtgeimpften dürfen nur dann eingeschränkt werden, wenn dies zwingend geboten ist.
Private Anbieter wie Restaurantbetreiber oder Friseursalons können frei entscheiden wen sie als Kunden haben möchten. Lediglich Diskriminierungen wegen beispielsweise der Herkunft oder der Religionszugehörigkeit sind nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz verboten. Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Impfstatus ist jedoch grundsätzlich zulässig.
Immer wieder steht eine Impflicht für bestimmte Berufsgruppen zur Diskussion, welche in Frankreich bereits umgesetzt wurde. Eine solche Verpflichtung zum Impfen würde einen schweren Eingriff in die Grundrechte der nicht impfbereiten Personen darstellen. Ein derartiger Eingriff wäre nur unter strengsten Voraussetzungen und in besonders gefährdeten Bereichen, für schwere Verläufe, denkbar. Seit 2020 gibt es in Deutschland eine solche Impfpflicht für die Masern-Impfung in Kitas. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Verpflichtung wurde bereits eingereicht, das wohl auch für eine mögliche Corona-Impfpflicht wegweisende Urteil aus Karlsruhe, lässt jedoch noch auf sich warten.
Noch schwieriger zu rechtfertigen wäre eine mögliche Allgemeine Impfpflicht. Nur wenn kein milderes Mittel zum Schutz der Bevölkerung mehr denkbar ist, könnte ein derartiger Schritt geboten sein. Hiervon ist aktuell jedoch nicht auszugehen.
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