Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass ein privater Samenspender ein Umgangsrecht mit seinem Kind verlangen kann. Das gelte auch dann, wenn die Lebenspartnerin der Mutter das Kind adoptiert hat. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie hier im Folgenden!
Ein lesbisches Paar aus Berlin hat sich dank eines privaten Samenspenders den Wunsch nach einem Kind erfüllt. Im Jahr nach der Geburt hat die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter das Kind adoptiert. Dies erfolgte mit Einwilligung des privaten Samenspenders. In den ersten fünf Jahren hatte er regelmäßigen Kontakt zu dem Kind. Zudem wusste das Kind auch von seiner Rolle als Samenspender.
Der Samenspender wünschte sich jedoch mehr Kontakt mit dem Kind. Er beantragte vor dem zuständigen Amtsgericht ein Umgangsrecht. Er wolle das Kind alle 14 Tage abholen und mit ihm allein den Nachmittag verbringen. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Seine Beschwerde wurde von dem Kammergericht Berlin abgewiesen. Grund hierfür sei die fehlende Rechtsgrundlage.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) widersprechen dem Kammergericht. Ein Samenspender aus dem privaten Umfeld der Mutter ist nicht einem Spender einer offiziellen Samenbank gleichzusetzen. Hier ist es gesetzlich von vornherein ausgeschlossen, dass der Samenspender seine Stellung als Vater später geltend machen kann.
Der private Samenspender sei hingegen wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert ist. Das heißt, dass er nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Umgangsrecht hat, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Dass er zuvor in die Adoption des Kindes durch die Partnerin der Mutter eingewilligt hat, steht seinem Recht nicht entgegen.
Der BGH hat den Fall an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Ob die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht tatsächlich vorliegen, muss das Gericht nun noch einmal prüfen. Dabei sei die Interessenlage in Einklang zu bringen. Hierfür müsse neben dem Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern auch die Meinung des mittlerweile siebenjährigen Kindes erfragt und respektiert werden.
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