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Flutfolgen – Strafrechtliche Verfolgung wegen nicht getätigter Warnungen?

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Die Hochwasserkatastrophe im Westen Deutschlands hat schwere Folgen nach sich gezogen: in Rheinland-Pfalz und NRW sind insgesamt über 180 Menschen gestorben. 73 Menschen werden immer noch vermisst und zahlreiche Menschen haben Verletzungen davon getragen. Die Rufe nach Verantwortung werden lauter. Die Bevölkerung sei nicht rechtzeitig gewarnt worden. Welche strafrechtliche Konsequenzen drohen dem Katastrophenschutz?

 

 

Straftatbestände – Was wird den Verantwortlichen vorgeworfen?

 

Beamten und Mitarbeitern der Bundes- und Landesbehörden, Landkreise und Kommunen sowie öffentlich-rechtlicher Anstalten, wie Deutscher Wetterdienst (DWD) und den Rundfunkanstalten, wird vorgeworfen, ihrer Aufgabe als Katastrophenschutz nicht nachgekommen zu sein. Das beinhaltet insbesondere die Pflicht zur Absetzung von Warnmeldungen im Ernstfall.
Sie sind aus ihrer gesetzlichen Garantenstellung dazu verpflichtet, die Bevölkerung im Falle einer drohenden Naturkatastrophe frühzeitig zu warnen. Gegebenenfalls sind besonders gefährdete Gebiete zu evakuieren.

 

Die Garantenpflicht ist dann verletzt, wenn den zuständigen Behörden das Bevorstehen der Naturkatastrophe bekannt gewesen und die Warnung der Bevölkerung dennoch ausgeblieben sein sollte. Liegt eine Verletzung vor, haben sich die Verantwortlichen wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht.

 

 

Indizien sprechen für eine Vermeidbarkeit der Flutfolgen!

 

Nun gilt festzustellen, ob erforderliche Warnungen unterblieben, verspätet oder der Bevölkerung unzureichend kommuniziert worden sind. Hierfür sollen bereits mehrere Anhaltspunkte vorliegen.
Die Flutkatastrophe sei Tage zuvor meteorologisch exakt vom DWD vorhergesagt worden. Damit seien die Überschwemmungen sowie daraus folgenden Schäden für die Infrastruktur, Gebäude und Menschen absehbar gewesen.

 

Warnmeldungen und Evakuierungen zum Schutz der Bürger sollen nicht erfolgt sein. Laut Angaben des DWD wurden die zuständigen Landesbehörden über die Gefahrenlage informiert. Sollten die Behörden anschließend nicht gehandelt haben, um die Flutfolgen zu verhindern, liegt ein schuldhaftes Unterlassen vor. Es bestehen dennoch Zweifel an der Informationskette.

 

 

Welche Rolle spielt der BBK?

 

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ist für Bürgerschutz und Krisenmanagement verantwortlich. Das BBK betreibt ein Warnnetzwerk, das sogenannte Modulare Warnsystem (MoWaS). Im Katastrophenfall wird Alarm geschlagen und alles Erforderliche veranlasst, damit die Informationen schnell an die Bürger verbreitet werden. Etwa durch Durchsagen, Anzeigetafeln und auch Smartphone-Apps wie die „Nina-App“ und „Katwarn“.

 

Die Warnung sei zwar erfolgt. Allerdings sollen diese widersprüchlich gewesen sein. Hierbei ist fraglich, welche Informationen dem BBK vorlagen und wie diese über MoWaS verarbeitet und verbreitet worden sind.

 

 

Wer könnte noch verantwortlich gewesen sein?

 

Es gilt ebenfalls zu klären, wie die Zuständigkeiten bezüglich der Katastrophenwarnungen zwischen Bund und Länder verteilt sind. Da der Katastrophenschutz grundsätzlich Aufgabe der Länder ist, könnten auch die zuständigen Beamten der Landesbehörden aufgrund nicht getätigter Warnmeldungen an die Bevölkerung verantwortlich sein. Der Bund könnte die Aufgabe der Länder jedoch übernommen haben, sodass die Zuständigkeit bei ihm liegt.

 

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Empfänger der Warnmeldungen, mitunter durch den DWD. Aufgrund des Informationsauftrags, der sich aus dem Medienstaatsvertrag ergibt, obliegt ihnen die Verbreitung und Ausstrahlung erforderlicher Unwetterwarnungen. Sie könnten demnach auch zu den Verantwortlichen zählen.

 

 

Sie haben weitere Fragen?

 

Mehr Informationen zu dem Thema erfahren Sie in folgendem Video von Rechtsanwalt Markus Mingers unter diesem Link. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns einfach eine E-mail an Office@mingers.law.
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