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10.10.2016

Chaos bei TUIfly: Reisende und ihre Rechte – Tipps vom Ersatzflug bis zur Hotelübernachtung

08.10.2016

Bild: Fedor Selivanov / shutterstock.com
Es ist das Thema der vergangenen Tage: Verärgerte Reisende am Flughafen, die bei TUIfly gebucht haben, aber wegen der überraschenden Massen-Krankmeldungen der Crew-Mitglieder nicht in den Urlaub fliegen können. In diesen Tagen kurz vor dem offiziellen Beginn der Herbstferien fragen sich Reisende nun zurecht: Welche Rechte und Ansprüche habe ich eigentlich, wenn mein Flug ausfällt? Wir klären, was Ihnen zusteht, wenn die Airline im Chaos versinkt.
Gerade während der Ferienzeit sind unangekündigte Streiks bei Airlines ein Graus für Reisende. Die momentane Situation bei TUIfly hebt den Ausfall von Crew-Mitgliedern nun aber auf ein neues Level: Überraschende, massenhafte Krankmeldungen sind ärgerlich, ein konspirativer Plan dahinter nicht nachweisbar. Ob ein Streik vorliegt, oder nicht, die Maschinen der TUIfly verlassen den Flughafen schlichtweg nicht. Nachfolgend klären wir für Sie, welche Rechte Sie als Reisende haben und welche Ansprüche in solch einem Fall geltend gemacht werden können!

Die wichtigsten Tipps zu Rechten und Ansprüchen für Reisende

# Informationen einholen!
Wenn Sie für die kommenden Tage bei TUIfly oder Air Berlin einen Flug gebucht haben, ist das Wichtigste zu wissen, was nun aus Ihrem Urlaub wird. Aus diesem Grund haben die beiden Airlines für Reisende jeweils auf ihren Websites Infotmationen für Reisende zum aktuellen Flugstatus hinterlegt und gleichzeitig Info-Hotlines eingerichtet. – Sie erreichen TUIfly unter der 0800 – 900 60 90 TUIfly sowie Air Berlin unter 0800 – 5737 8000 für weitere Informtionen.
# Dokumentieren Sie den Flugausfall & lassen Sie sich diesen wenn möglich bestätigen!
Sie stehen am Flughafen und stellen fest, dass Ihr Flug gestrichen wurde? Dann sollten Sie den Ausfall als Reisende unbedingt dokumentieren – bspw. durch ein Foto von der Anzeige- bzw. Abflugtafel. Idealerweise lassen Sie sich am Abflugschalter den Flugausfall bestätigen. Holen Sie Adressen von Mitreisenden als spätere Zeugen innerhalb eines möglichen Rechtsstreits ein. – Seitens der Fluggesellschaft müssen die Möglichkeit für Telefonate, ein Internetzugang sowie Essen und Trinken zur Verfügung gestellt werden!
# Pauschalreisen: Veranstalter informieren und im schlimmsten Fall den Reisepreis zurückverlangen!
Als Reisende von Pauschalreisen sollten Sie bei einem Flugausfall zunächst den Reiseveranstalter informieren. Dieser muss aber von Ihnen auch die Chance zugestanden bekommen, den Mangel zu beheben. Hier bietet sich für die Veranstalter meist eine Umbuchung auf eine andere Airline an. – Leidet durch den verspäteten Abflug Ihre Reisezeit, ist eine Preisminderung Ihrerseits möglich. Werden ganze Tage aus Ihrem Reiseplan gestrichen – bspw. von zuvor sieben auf nunmehr fünf Tage – spricht man davon, dass die Reise als gescheitert: Reisende haben hier die Möglichkeit zum Rücktritt oder den Reisepreis zurückzuverlangen.

„Der erste Weg sollte immer der zum Reiseveranstalter sein!“ rät der Anwalt!

# Achtung bei eigenmächtigen (Um-)Buchungen des Ersatzflugs: Fragen Sie beim Veranstalter nach!
Wenn Sie an Ihrem Urlaubsort festsitzen, sollte auch hier der Kontakt zum Veranstalter für Reisende an erster Stelle stehen. Bitten Sie Ihren Reiseveranstalter zunächst um einen Ersatzflug, um zurück nach Hause fliegen zu können. Sollte ein Ersatzflug nicht möglich sein, steht Ihnen zu, dass der Veranstalter Ihnen eine Übernachtung organisiert. Weigern Sie sowohl Reiseveranstalter, als auch Airline können Sie auf eigene Faust ein Hotel zur Übernachtung buchen. Später können Sie entsprechend angemessene Beträge als Schadenersatz einfordern. – Achtung: Hier lauert die Gefahr, dass Reisende auf ihren entstandenen Kosten sitzen bleiben, sofern richterlich entschieden wird, dass Airline und Veranstalter keine Schuld trifft.
# Achtung auch bei eigenmächtigen (Um-)Buchungen des Hotels: Kontaktieren Sie den Veranstalter!
Ganz ähnlich verhält es sich auch bei der eigenmächtigen Entscheidung seinen Rückflug selbst zu buchen. Haben Sie dem Veranstalter zuvor eine Frist gesetzt und dieser ließ ebenjene verstreichen, können Sie die Ihnen entstanden Kosten vollständig zurückfordern! – Achtung auch hier: Wenn höhere Gewalt vorlag, können Ihre Ansprüche zur vollständigen Rückerstattung scheitern!
Ist die Schuld nicht bei Gründen höherer Gewalt zu finden, trägt die Airline die Hälfte Ihrer Kosten für den Rückflug.
Im Moment spricht man seitens TUIfly von höherer Gewalt, Fluggastrechtler und Verbraucherschützer widersprechen dem jedoch. Wahrscheinlich ist jedoch im Flugausfall von TUIfly und Air Berlin für Reisende, dass Ansprüche vor Gericht ausgetragen werden müssen.
Wenn Sie als Reisende betroffen sind von plötzlichem Flugausfall oder die Auswirkungen von Personalstreiks zu tragen haben, wenden Sie sich gerne an uns: Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer sind erfahren und versiert im Bereich des Fluggastrechtes und machen Ihre Ansprüche und Rechte erfolgreich geltend!
Mehr Informationen für Geschädigte von Streiks u.a. : Kanzlei Mingers & Kreuzer auf YouTube!

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