Bild: Milkos / shutterstock.com
Wer denkt, dass man nach dem Kauf einer Eigentumswohnung sämtliche Freiheiten in den eigenen vier Wänden genießen kann, liegt mit dieser Annahme leider falsch.
Auch als Besitzer einer Eigentumswohnung muss man in gewissen Bereichen Kompromisse eingehen und sich mit den Miteigentümern abstimmen.
Generell wird zwischen drei Arten von Eigentum unterschieden: Dem Eigentum aller, dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum (dh. das Eigentum des einzelnen Eigentümergemeinschaftsmitgliedes), wobei dieses Regeln unterliegt. Wohnungseigentümer dürfen also ihre Vorstellungen innerhalb ihrer eigenen vier Wände verwirklichen. Betrifft es jedoch andere Bereiche, wie zum Beispiel den Balkon oder die Fenster, so hat der Eigentümer dies mit den anderen Mitgliedern abzustimmen. Er benötigt somit die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
Dies gilt zum Beispiel auch für die Haustüre oder bauliche Veränderungen am Grundriss des Hauses. Ein Beispiel hier für wäre das Einreißen einer tragenden Wand. Diese Angelegenheit interessiert die komplette Eigentümerschaft, da die Sicherheit des Hauses für alle Parteien von Interesse ist. Nichttragende Wände innerhalb der Wohnung unterliegen aber der Entscheidung des einzelnen Eigentümers. Die Lärmbelastung sollte jedoch für alle Miteigentümer in Grenzen gehalten werden.
Generell kann vom Fußboden bis hin zur Wand vom Eigentümer selbst entschieden werden, wie diese Auszusehen haben. Möchte ein Eigentümer jedoch Dinge verändern, die das Gesamtbild des Hauses betreffen, wie zum Beispiel den Balkon oder eine Markise, steht der Gemeinwille über dem des Einzelnen. Es muss sich der Allgemeinheit angepasst werden.
Hält sich ein Wohnungseigentümer nicht an die Regelungen, so kann die Eigentümergemeinschaft (vertreten durch einen Verwalter) gegen diesen vorgehen. Von einer Abmahnung bis hin zur Klage kann vieles passieren. Wird diesem Einspruch gegen den einzelnen Eigentümer stattgegeben, dann können Schadensersatzforderung, sowie die Prozesskosten auf den Eigentümer zukommen.
Auch Beschlüsse bezüglich der Heiz- und Wasseranlagen, die von der Eigentümergemeinschaft getroffen werden, müssen von jedem Eigentümer akzeptiert und auch finanziert werden.
Um von vorne herein Konflikten aus dem Weg zu gehen, sollte man als Wohnungsinteressent die Teilungserklärung oder die Hausordnung genau lesen. Dort steht meistens drin, inwieweit Haustiere erlaubt sind. Steht dort nichts niedergeschrieben, muss der Eigentümer einer Eigentumswohnung im Gegensatz zu einem Mieter nicht um die Erlaubnis bitten, ein Haustier halten zu dürfen. Jedoch sollte vermieden werden, dass Lärm oder Schmutz die anderen Parteien stören.
Ist das Haustier aufgrund von gesundheitlichen Problemen für den Halter wichtig, darf ihm die Eigentümergemeinschaft die Haltung dessen nicht untersagen. Ein ärztliches Attest kann aber eingefordert werden.
Eine Weitervermietung der Wohnung an Dritte, muss nicht abgesprochen werden. Eine störende Nutzung für ein Gewerbe oder für den Beruf kann jedoch untersagt werden.
Möchte in die Eigentumswohnung eine verwandte Person, ein Freund oder gar der neue Partner einziehen, so muss der Eigentümer die Gemeinschaft darüber nicht informieren, solange die Wohnung durch den Einzug nicht überbelegt ist. Eine Überbelegung gilt dann, wenn nicht zehn Quadratmeter pro Person, die über sechs Jahre alt ist, zur Verfügung stehen.
Generell gilt also: Innerhalb seiner eigenen Wohnung ist man weitestgehend frei bei seinen Entscheidungen. Betrifft es jedoch die Allgemeinheit im Haus, müssen sämtliche Maßnahmen abgesprochen werden.
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