Die Bundesnotbremse und die daraus entstandenen Einschränkungen für die Bevölkerung während der Corona-Pandemie haben für viel Kritik gesorgt. Diesbezüglich laufen nach derzeitigem Stand über 300 Verfahren beim BVerfG. Auch unsere Kanzlei geht in mehreren laufenden Verfahren gegen das Gesetz vor.
Nachdem die Eilanträge gegen die Bundesnotbremse gescheitert sind, steht nun im Herbst die Entscheidung in der Hauptsache an. Was die Karlsruher Richter dann genau prüfen werden, erfahren Sie hier im Folgenden!
Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz, die sogenannte Bundesnotbremse, ist am 23. April 2021 in Kraft getreten. Das sehr umstrittene Gesetz diente der Eindämmung der Corona-Pandemie. Ab einem Inzidenzwert von 100 galten automatisch bundesweite Maßnahmen, wie beispielsweise nächtliche Ausgangssperren. Ende Juni ist es ausgelaufen.
Derzeit laufen über 300 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Bundesnotbremse. Auch unsere Kanzlei hat mehrere Verfassungsbeschwerden eingereicht und geht für Sie gerichtlich gegen das Gesetz vor.
Nachdem die Eilanträge gegen die Bundesnotbremse vor dem BVerfG gescheitert sind, steht nun die Entscheidung in den Hauptsacheverfahren an. Diese könnte anders aussehen als in den Eilverfahren. Denn nun steht eine genaue und umfangreiche Prüfung an, in der sich die Karlsruher Richter noch einmal mit den zentralen Fragen beschäftigen. Das BVerfG hat bekannt gegeben, sich zeitnah in den Hauptsacheverfahren gegen die Bundesnotbremse zu entscheiden: noch im Oktober/ November 2021. Auf eine mündliche Verhandlung will das Gericht offenbar verzichten, um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern.
Das BVerfG wird sich intensiv mit der Frage beschäftigen, ob die Bundesnotbremse noch nachträglich als verfassungswidrig anzusehen ist. Diese Frage ist weiterhin relevant, weil die Bundesnotbremse reaktiviert werden könnte.
Insbesondere geht es um die Vorschrift des § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Diese beinhaltet Regelungen zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, der Beschränkung von Freizeiteinrichtungen, touristischen Beherbergungen, Schulschließungen und der Testpflicht.
Zur Entscheidungsfindung werden Sachverständige aus verschiedenen Fachbereichen befragt. Es werden somit Stellungnahmen aus der Infektiologie, Epidemiologie, Virologie, Aerosolforschung, Intensivmedizin usw. in die Beurteilung miteinfließen.
Wie sich das BVerG entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
Grundlage der Bundesnotbremse war der R-Wert. Dieser gibt an, wieviel Menschen ein Infizierter in einer bestimmten Zeit durchschnittlich ansteckt. Liegt der Wert über 1 steigt die Zahl der Neuinfektionen. Liegt er darunter, geht man von einem rückläufigen Infektionsgeschehen aus.
Nach Ansicht von Forschern der Ludwig-Maximilians-Universität in München soll jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den rückläufigen Infektionszahlen und der Bundesnotbremse bestehen. Das Infektionsgeschehen sei bereits vor in Krafttreten der Notbremse abgeflacht, etwa durch die bessere Wetterlage oder erhöhtes Impftempo, aber nicht erst durch die entsprechenden Corona-Maßnahmen.
Demnach würde dann ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit vorliegen. Hier wurde der Fokus allerdings nur auf Bayern gelegt und es handelt sich nicht um eine evidenzbasierte Langzeitstudie.
Unsere Kanzlei hat mehrere laufende Verfahren vor dem BVerfG gegen die Bundesnotbremse. Wir kämpfen für Ihr Recht!
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