Darlehensnehmer der Deutschen Kreditbank AG (DKB) erhalten die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung für das vorzeitige Beenden ihres Darlehens zurück, weil die DKB ihre Darlehensnehmer nicht umfassend über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Dies entschied das Landgericht Potsdam in einem Urteil vom 4. November 2015.
Bei der Prüfung der Widerrufsbelehrungen stellt sich häufig heraus, dass diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und damit unwirksam sind. Das hat zur Konsequenz, dass Darlehensnehmer ihre Verträge immer noch rechtswirksam widerrufen können und Banken damit keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung haben. Die Gerichte gewähren den Darlehensnehmern aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung häufig das „ewige Widerrufsrecht“, sodass der Widerruf immer noch erfolgen kann. Darlehennehmer können dann Ihre ungünstigen Darlehensverträge umschulden und von der günstigen Zinslage profitieren.
Die DKB wählte die unglückliche Formulierung, dass der Lauf der Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginnt. Dies ist irreführend, da der Beginn der Widerrufsfrist hieraus nicht hervorgeht. Der Verbraucher kann lediglich erkennen, dass die Widerrufsfrist sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnt und somit der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Über die genaueren Umstände wird der Verbraucher jedoch im Unklaren gelassen.
Die DKB wurde bereits zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich Zinsen verurteilt. Hierbei wurde außerdem ein Nutzungsersatzanspruch gewährt, da die Bank Nutzungen in Höhe der üblichen Zinsen gezogen hat.
Wir legen Ihnen in jedem Fall eine professionelle Vorgehensweise nahe, da Ihre Chancen im Widerrufsfall dann deutlich höher sind als bei einem eigenen Versuch. Hierzu sehen wir uns als kompetenten Partner für Ihren Erfolg!
Wir prüfen Ihre Widerrufsbelehrung kostenlos und unverbindlich auf Fehler und sagen Ihnen, ob auch Sie Ihr Darlehen heute noch widerrufen können, um zu einen günstigeren Zinssatz umzuschulden oder ob Sie einen Anspruch auf Ihre bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung haben.
Sie erreichen uns telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular.
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