Einhaltung der „3G-Regel“ in bestimmten Innenräumen und Schluss mit den Gratis-Tests: der Alltag für Ungeimpfte wird in Zukunft komplizierter. Hier finden Sie einen Überblick über die Regelungen im Corona-Herbst!
Spätestens ab dem 23. August gilt in bestimmten Innenräumen die sogenannte 3G-Regel. Hinein darf dann nur, wer vollständig geimpft, genesen oder frisch negativ getestet ist. Dabei kann ein negativer Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder ein negativer PCR-Test, der nicht mehr als 48 Stunden alt ist, vorlegt werden.
Von der Regelung ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie Schüler*innen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Geimpfte und Genesene sind von Testauflagen, die bundes- und landesrechtliche Vorschriften vorsehen, ausgenommen. Auch eine Quarantänepflicht ist für diese Personengruppen demnach nicht mehr erforderlich – selbst wenn sie aus einem Hochrisikogebiet wieder nach Deutschland einreisen.
Ab dem 11. Oktober müssen Ungeimpfte die Kosten für Corona-Tests selbst tragen. Bund und Länder begründen diesen Beschluss damit, dass mittlerweile allen Bürger*innen ein Impfangebot gemacht werden könne.
Für Personen hingegen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, wird es aber weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests geben. Unter diese Ausnahme fallen insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Der Bund finanziert seit März mindestens einen Schnelltest pro Woche für alle Bürger. Das kostete mehr als 3 Milliarden €. Damit ist jetzt Schluss: künftig ist selbst ein angemessener Preis zu zahlen.
In Zukunft gilt die Testpflicht für den Zugang zu: Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Innengastronomie, Veranstaltungen in Innenräumen, Gottesdienste, Friseur, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Sporthallen. Bei Beherbergungen soll ein Test bei Anreise und anschließend zwei Mal pro Woche Pflicht sein.
Die Länder können die „3G-Regel“ bei stabil niedrigem Infektionsgeschehen aussetzen. Genauer gesagt: wenn die Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 liegt oder andere Indikatoren, wie etwa die Krankenhausbelegung, ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen zeigen und wenn ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.
Der grundlegende Schutz durch Masken, Abstand und Hygiene bleibt aber weiterhin bestehen. In öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sollen zudem weiterhin medizinische Schutzmasken, also OP- oder FFP2-Masken verbindlich vorgeschrieben sein. Allein in Sachsen hat man die Maskenpflicht beim Einkaufen bei niedriger Inzidenz aufgehoben.
Bund und Länder appellieren eindringlich an die Bevölkerung, jetzt schnellstmöglich überall leicht erreichbare Impfgelegenheiten anzunehmen. Arbeitgeber werden aufgerufen, ihre Beschäftigten dabei zu unterstützen. Beispielsweise durch Impfangebote über Betriebsärzte und Freistellungen für Impftermine.
Vollständig geimpft sind derzeit 55,1 % der Bevölkerung. Für eine Herdenimmunität reicht das aber noch lange nicht – insbesondere angesichts der ansteckenderen Delta-Virusvariante. Laut Bund ist das versprochene Impf-Angebot für alle im Sommer gegeben. Doch das Impftempo stockt.
Die Zahl der Krankenhausaufnahmen wegen Covid-19 gilt als überaus wichtig zur Beurteilung des Infektionsgeschehens. Bund und Länder wollen alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die daraus resultierende Belastung des Gesundheitswesens, berücksichtigen, um die Corona-Maßnahmen ggf. anzupassen.
Laut des Bund-Länder-Beschlusses ist die Feststellung der Notlage durch den Bundestag weiterhin als Rechtsgrundlage für die zu ergreifenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus erforderlich. Der Bundestag solle die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ über den 11. September 2021 hinaus verlängern.
Die bisher bis Ende September laufende Überbrückungshilfe III Plus und die Erleichterungen zum Zugang für das Kurzarbeitergeld sollen bis Jahresende verlängert werden. Ziel ist die Folgen der Pandemie auf Jobs und Firmen abzufedern.
Neu ist die sogenannte Restart-Prämie: mit dieser können Unternehmen einen höheren Zuschuss zu Personalkosten erhalten, falls sie z. B. Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder neu einstellen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns einfach eine E-mail an Office@mingers.law.
Weitere Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und auch auf unserem YouTube-Channel. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]