Die Bundestagsfraktionen FDP, Linken und Grünen hatten einen Eilantrag gegen die im Herbst 2020 beschlossene Neuregelung der Sitzverteilung gestellt. Das BVerfG hat am vergangenen Freitag seine Entscheidung bezüglich der Wahlrechtsreform im Eilverfahren verkündet.
FDP, Linke und Grüne haben im Februar 2021 einen Normenkontrollantrag sowie gleichzeitigen Eilantrag gegen die Wahlrechtsänderung beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Sie wollten damit erreichen, dass die im Oktober 2020 beschlossenen Änderungen bei der Wahl am 26. September 2021 nicht angewandt werden.
Jetzt hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt. Laut den Karlsruher Richtern würden die Gründe, die für eine einstweilige Anordnung sprächen, den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers nicht rechtfertigen. Somit gilt die neue Regelung bereits für die kommende Bundestagswahl.
Die Sitzanzahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages ist mittlerweile auf 709 gestiegen. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass der Bundestag verkleinert werden muss. Ein großes Parlament ist weniger funktionsfähig und kostet darüber hinaus dem Steuerzahler mehr Geld.
Jahrelang wurde über eine Lösung gestritten. Im Oktober 2020 haben Union und SPD dann eine Wahlrechtsänderung beschlossen. Demnach sollen bei Überschreiten der Regelgröße des Bundestags von 598 Sitzen bis zu drei Überhangmandate nicht mehr durch Ausgleichsmandate kompensiert werden.
FDP, Linke und Grüne kritisierten diese Reform. Sie verstoße gegen die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien. Außerdem seien die Regelungen derart ungenau, dass das Gebot der Normenklarheit verletzt werde. Die Oppositionsfraktionen legten einen Alternativentwurf vor, konnten sich damit aber nicht durchsetzen.
Allerdings betrifft die Entscheidung über den Eilantrag lediglich die vorläufige Regelung. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache bleibt davon unberührt. Ob das neue Wahlrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird in einem späteren Verfahren genau geprüft. Das BVerfG sieht in der Reform mögliche problematische Punkte.
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