Ist laut BGH das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter zerrüttet, kann der Vermieter nur dann kündigen, wenn der Mieter im Wesentlichen Schuld ist. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie hier!
Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) streiten seit Jahren Vermieter, die im Erdgeschoss wohnen, und Mieter, die im ersten Stock wohnen. Streitpunkte waren die Einhaltung der Hausordnung, die korrekte Befüllung der Mülltonnen, Zuparken von Einfahrten sowie Lärmbelästigung. Im Zuge des Streits kam es nach schriftlichen Abmahnungen auch zu einem Prozess um Mieterhöhungen.
Schließlich geriet die Situation außer Kontrolle. Es kam immer wieder zu Beschimpfungen und Geschrei im Treppenhaus. Die Vermieter wollten das Mietverhältnis fristlos kündigen mit der Begründung, das Verhältnis sei zerrüttet.
Der BGH hat nun entschieden, dass dies nicht möglich ist. Eine fristlose Kündigung durch die Vermieter könne nur dann ausgesprochen werden, wenn feststehe, dass vor allem die Mieter schuld seien. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht eindeutig.
Laut den Richtern kommt es immer auf den Einzelfall an. Eine fristlose Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Streit vor allem von einer Seite verursacht wird. Hier sei unklar, wer denn nun Schuld an dem zerrütteten Verhältnis sei. Daher sei eine fristlose Kündigung nicht möglich.
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