Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen Personalräte auf Kosten ihres Arbeitgebers sogar aus Nordrhein-Westfalen nach Potsdam reisen, um an einer Schulung zum Betriebsverfassungsrecht teilzunehmen. Es besteht keine Verpflichtung, sich lediglich auf ein Webinar zu verlassen, selbst wenn dies kostengünstiger wäre. Haben auch Sie eine Frage im Arbeitsrecht oder sehen sich mit einer arbeitsrechtlichen Problematik konfrontiert? Wir beraten Sie unverbindlich – Hier konstenfreie Anfrage stellen!
Neue Mitglieder des Personalrats hatten den Wunsch geäußert, eine Schulung zum „Betriebsverfassungsrecht I“ in Binz auf Rügen zu absolvieren. Doch nachdem der Arbeitgeber intervenierte, entschieden sich die Mitglieder stattdessen für Potsdam, was kostengünstiger war, jedoch immer noch als zu teuer vom Arbeitgeber angesehen wurde.
Dennoch ist die Personalvertretung nicht dazu verpflichtet, sich auf ein Webinar zur Kosteneinsparung verweisen zu lassen. Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf Schulungen, die für ihre Arbeit erforderlich sind, und die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Dies schließt auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein Präsenzseminar an einem anderen Ort ein, selbst wenn derselbe Schulungsträger ein Webinar mit demselben Inhalt anbietet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 7. Februar 2024 entschieden.
Die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft, hat durch einen Tarifvertrag eine Personalvertretung eingerichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Die Seminargebühr zahlte die Arbeitgeberin, verweigerte jedoch die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Die Arbeitgeberin begründete ihre Ablehnung vor allem damit, dass die Mitglieder der Personalvertretung an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen hätten können. In dem Verfahren, das von der Personalvertretung eingeleitet wurde, hatte diese argumentiert, dass die Arbeitgeberin auch für die Übernachtungs- und Verpflegungskosten aufkommen müsse. Zuvor hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Arbeitgeberin dazu verpflichtet.
Die Arbeitgeberin scheiterte mit ihrer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht. Das BAG entschied, dass die Personalvertretung ähnlich wie ein Betriebsrat einen gewissen Ermessensspielraum hat, wenn es darum geht, welche Schulungen ihre Mitglieder besuchen sollen. Dies umfasst laut BAG grundsätzlich auch die Wahl des Schulungsformats. Es steht nicht im Widerspruch dazu, dass bei einem Präsenzseminar in der Regel höhere Kosten für Übernachtung und Verpflegung entstehen als bei einem Webinar.
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