Kommt der Kaufvertrag über eine Immobilie nicht zustande, muss der Makler die Reservierungsgebühr an den Kaufinteressenten zurückzahlen. Das hat der BGH entschieden. Wieso eine Klausel, die Gegenteiliges besagt, unwirksam ist, erfahren Sie im Folgenden!
Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) haben Kaufinteressenten einer Immobilie im Jahr 2019 einen Maklervertrag geschlossen und schlossen ein Jahr später, als sie ihr Wunschhaus fanden, eine weitere Vereinbarung über eine Reservierung der Immobilie ab. Darin fand sich die Regelung, dass das Maklerbüro das Haus einen Monat lang für die Interessenten reserviere und keinen anderen Käufern zeige.
Das Maklerbüro verlangte eine Gebühr von 14,37 % der vereinbarten Maklerprovision beziehungsweise einem Prozent der Kaufsumme. Dies entsprach 4200 €. Im Falle eines späteren Kaufs sollte das Geld auf die Provision angerechnet werden. Sollte dagegen kein Kaufvertrag zustande kommen, sei die Gebühr nicht rückzuerstatten.
Die Kaufinteressenten konnten keine Bank finden, die ihnen den Kauf finanzierte und konnten das Haus folglich nicht kaufen. Als sie die Rückzahlung der Gebühr verlangten, kam das Maklerbüro der Forderung nicht nach.
Die Kaufinteressenten hatten vor den Vorinstanzen kein Glück. Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht in Dresden gaben dem Maklerbüro Recht. Der BGH hob die Entscheidungen allerdings auf und bejahte zugunsten der Kläger einen Rückzahlungsanspruch.
Es handle sich bei der Reservierungsvereinbarung nicht um einen eigenständigen neuen Vertrag, sondern um eine ergänzende Klausel zum Maklervertrag. Daher sei eine Überprüfung der Vereinbarung durch das Gericht möglich. Die Karlsruher Richter ergänzen damit ein bereits im Jahr 2010 gesprochenes Urteil. Damals haben sie eine Klausel zur Reservierungsgebühr, die direkt im Maklervertrag festgehalten wurde, für unwirksam erklärt.
Laut Gericht sei eine Klausel, die den Makler dazu berechtigt, dem Kunden die Reservierungsgebühr nicht zurückzuzahlen, falls der Kaufvertrag nicht zustande kommt, unangemessen und somit unwirksam.
Zwar hätten die Kaufinteressenten ein gewisses Interesse an der Reservierung der Immobilie. Jedoch berühre die Vereinbarung mit dem Makler nicht das Recht des Grundstückseigentümers, zu entscheiden, an wen er verkauft. Er kann sich trotzdem an jemand anderes wenden oder auch gar nicht mehr verkaufen.
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