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13.09.2022

BGH-Urteil – Bewertungsportal muss Posts von Gästen prüfen!

08.09.2022
8.9.22

Wie kann sich ein Hotel gegen anonyme negative Bewertungen auf einem Reiseportal wehren? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt: er sieht den Portalbetreiber in der Pflicht. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie im Folgenden!

Abgabeberechtigung klären – Wann ist die Bewertung rechtswidrig?

Ihr Hotel wurde auf einem Internetportal anonym schlecht bewertet und Sie wollen sich dagegen wehren? Laut Urteil des BGH ist dafür lediglich eine Rüge gegenüber dem Portalbetreiber ausreichend, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegt.
Das Bewertungsportal trifft hier eine sekundäre Darlegungslast. Es muss klären, ob der Postende tatsächlich Gast im Hotel war und somit die Berechtigung für die Abgabe der Bewertung hat oder nicht.

Kommt das Portal dem nicht nach, so wird unterstellt, dass es keinen Hotelgast gab. In dem Fall ist die Bewertung rechtswidrig. Das Hotel kann Unterlassung fordern und die Löschung veranlassen. Das Portal haftet als mittelbarer Störer.

Der Fall vor dem BGH – Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall vor dem BGH hat ein Freizeitpark gegen ein Online-Reiseportal geklagt. Der Kläger hatte aufgrund von einem knappen Dutzend negativer Bewertungen das Portal dazu aufgefordert, die Einträge zu löschen. Sie wurden allesamt anonym, lediglich mit Initialen oder Vornamen veröffentlicht. Die Bewertenden seien alle keine Gäste gewesen.

Der BGH bestätigte das Urteil des Vorinstanz und gab dem Freizeitpark recht. Die Rüge, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reiche grundsätzlich aus, um eine Prüfung der Einträge durch das Bewertungsportals zu verlangen. Es bedarf nur dann einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Rügenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.

BGH stärkt den Schutz von Bewerteten!

Kann der Ferienpark aufgrund der Allgemeinheit der Bewertungen und wegen der unklaren Identität des Postenden im Buchungssystem nicht feststellen, ob er wirklich Gast im Hause war, dann ist das Portal in der Pflicht. Das geht dem Urteil hervor. Der BGH stärkt somit die Rechte der Bewerteten im Internet deutlich.

Wir sind für Sie da!

Für weitere Fragen steht Ihnen die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.

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