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BGH stärkt Verbraucherrechte – Unzulässige Klauseln in Sparverträgen!

02.02.2023
2.2.23

Der BGH hat entschieden, dass Zinsänderungen bei Prämiensparverträgen nachvollziehbar und kalkulierbar sein müssen. Ob Sparer nun Zinsrückzahlungen verlangen können, das erfahren Sie hier!

Fall vor dem BGH – Prämiensparverträge enthalten unzulässige Klauseln!

Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde gegen die Sparkasse Vogtland geklagt. Nach den früheren Vertragsbedingungen für Prämiensparverträge konnte sie den jeweiligen Zinssatz täglich ändern und nur per Aushang bekannt geben. Durch die Klauseln konnten die Kreditinstitute den Zinssatz also einseitig und überwiegend frei anpassen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen rügte in ihrer Musterfeststellungsklage, dass die Zinsen monatlich und nach konkret vereinbarten Regeln angepasst werden müssten. Der BGH gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Zinsänderungen in Sparverträgen mit variablem Zinssatz für Sparer nachvollziehbar und kalkulierbar sein müssen. Damit wurden die Rechte von Verbraucher ehrlich gestärkt!

OLG Dresden bestimmt Referenzzinssatz!

Laut BGH müssen sich die Zinsänderungen an einem für den Sparer nachvollziehbaren Referenzzins richten. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden soll diesen nun für die Sparkasse Vogtland bestimmen.

Da Prämiensparen eine risikolose Sparform ist, sei bei den einzelnen Verträgen der anfängliche prozentuale Abstand zum Referenzzins über die Vertragslaufzeit beizubehalten. Nach Aussage der Karlsruher Richter müssten somit günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Haben Sparer nun einen Anspruch auf Zinsrückzahlung?

Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass viele Prämiensparverträge, die zwischen 1990 und 2010 abgeschlossen wurden, unzulässige Klauseln enthalten. Sparer können somit mehrere tausend Euro an Zinsen entgangen sein, die sie zurückverlangen können. Es sind neben Sparkassen- auch Volks- und Raiffeisenbank-Kunden betroffen.

Den Berechnungen der Sparer zufolge seien ihnen im Schnitt rund 2500 € zu wenig ausbezahlt worden. Angesichts von 1,2 Millionen Verträgen bundesweit wäre demnach potenziell ein Schaden in Höhe von rund drei 3 Milliarden Euro entstanden.
Wer einen Rückzahlungsanspruch geltend machen möchte, der sollte sich beeilen. Viele Sparverträge sind mittlerweile ausgelaufen oder wurden gekündigt. Kunden droht die Verjährung ihrer Ansprüche.

Sie haben weitere Fragen?

Für weitere Fragen wenden Sie sich an uns! Die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht Ihnen zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-Mail an Office@mingers.law.

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