Im Frühling 2021 wurde bei Facebook ein Datenleck festgestellt. In der Folge haben immer mehr Gerichte Betroffenen Schadensersatz zugesprochen. In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Stuttgart den Konzern zu einer Zahlung von 1000 € verurteilt. Nähere Informationen zum Urteil und dessen Begründung erfahren Sie hier!
Im Frühling 2021 wurde eine Datenpanne bei Facebook bekannt. Dies hatte zur Folge, dass sensible personenbezogene Daten von über 530 Millionen Facebook-Nutzern, rund 6 Millionen allein in Deutschland, anschließend im Internet landeten. Hacker hatten das Datenleck ausgespäht, sodass Nutzer-Informationen wie Handynummern, Geburtstage und geographische Standorte veröffentlicht wurden.
Immer mehr Gerichte verurteilen den Social-Media-Konzern zu Schadensersatzzahlungen. So auch das Landgericht (LG) Stuttgart. Im vorliegenden Fall hat eine Nutzerin, die Opfer des Datenlecks wurde, auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 1.000 € gegen Facebook bzw. den Mutterkonzern „Meta“ geklagt.
Aufgrund des sogenannten Scrapings seien personenbezogene Daten der Klägerin, wie ihre Mobilfunknummer, Facebook-ID, Name, Geschlecht und Wohnort auf einer Datenbank im Darknet gelandet. Sie habe dadurch einen erheblichen Kontrollverlust erlitten und den Missbrauch ihrer Daten befürchten müssen. Die Nutzerin habe seitdem verstärkt Spam-Nachrichten per E-Mail und SMS mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks zugeschickt bekommen.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr Schadensersatz zu. Facebook sei wegen mehrerer Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schadensersatzpflichtig. Zunächst läge ein Verstoß gegen die Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 13 DSGVO vor, da die Nutzerin nicht hinreichend über die Verwendung ihrer Mobilfunknummer für das Contact-Import-Tool (CIT), welches von Facebook verwendet wird, aufgeklärt worden sei.
Zudem liegt laut dem LG ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO vor. Demnach ist der Facebook dazu verpflichtet, bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Schutz im Hinblick auf die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Damit seien auch die Risiken einer unbefugten Offenlegung oder Zugang zu personenbezogenen Daten umfasst, die verarbeitet wurden.
Aufgrund des Kontrollverlustes über ihre Daten sei der Klägerin ein Schaden nach Art. 82 DSGVO entstanden.
Unsere Anwälte sind Spezialisten im Bereich des Verbraucherrechts. Wir prüfen in der kostenlosen Erstberatung, ob Sie Opfer eines Datenlecks geworden sind. Und wenn ja, sichern wir Ihnen Ihren Schadensersatz.
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