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Banken kassieren gerne weitere Kreditkosten von Kreditnehmern, um das Risiko von schwankenden Zinssätzen zu minimieren. Der BGH wirkt dem nun entgegen.
Verbraucher mit variabel verzinsten Darlehen besitzen oft formularmäßige Vereinbarungen, sogenannte Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämien. Der Bundesgerichtshof hat diese jetzt für unwirksam erklärt. Diese Klauseln oder Vereinbarungen helfen dabei das Risiko für Verbraucher zu minimieren, da bei Kreditverträgen mit einem variablen Zinssatz das Risiko eines starken Anstieges während der Vertragsdauer besteht. Banken bieten dem Verbraucher deshalb Mindest- und Höchstzinssätze an, verlangen im Gegenzug dafür allerdings eine Gebühr.
Gegen dieses Vorgehen der Banken wurde nun seitens des Verbandes „Schutzgemeinschaft für Bankkunden“ geklagt. Während das Oberlandesgericht die Gebühren bereits für unzulässig hielt, sah das Landgericht Düsseldorf keinerlei Probleme. Daher musste der BGH in letzter Instanz klären und stimmte dem Oberlandesgericht zu.
Bevor jedoch der Bundesgerichtshof dieses Urteil fällen konnte, waren zunächst einige Fragen zu beantworten. Zu Beginn musste geklärt werden, ob die Festlegung der Zinssicherungsgebühr eine formularmäßige Vereinbarung ist. Dies war entscheidend, da sich die Gültigkeit der Gebühren nur dann überprüfen lässt, weil bei individuell ausgehandelten Gebühren, aufgrund der Vertragsfreiheit, keine Kontrolle stattfinden darf. Der BGH ging hier allerdings von zuerst genanntem aus.
Des Weiteren musste entschieden werden, ob die weiteren Kreditosten Bestandteil des Zinses sind oder ob es sich um Gebühren handelt. Auch dies ist für eine Überprüfung entscheidend, da Zinsen der Banken nicht überprüfbar sind. Auch hier entschied der Bundesgerichtshof für die Verbraucher, da Zinsen laufzeitabhängig sind, die zusätzlichen Zahlungen jedoch laufzeitunabhängig anfielen.
Der BGH sah hier eine Benachteiligung der Kunden, da der Betrag selbst bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredites auch nicht anteilig erstattet wird. Wohingegen sich die Banken einen Ausgleich für die, durch die Zinsobergrenze, entgehenden Einnahmen schaffen wollten. Das Gericht sah hier einen Widerspruch mit den Grundgedanken von Darlehen, demzufolge keine zusätzlichen Kreditkosten für die Kreditnehmer anfallen. Zudem sprach das Gericht, aufgrund unzureichender Aufklärung, von einer Intransparenz.
Damit bestätigte der Bundesgerichtshof sein Vorgehen zu Gebühren in Kreditverträgen. Zuvor entschied der BGH bereits, dass jegliche neben dem Zins anfallenden Kosten unzulässig sind. Dies sind zum Beispiel Kontoführungsgebühren, Kreditbearbeitungsgebühren oder auch Kontoauszugsgebühren.
Da das BGH-Urteil lediglich eine musterhafte Entscheidung darstellt, müssen die bereits gezahlten Kreditkosten zügig vom Verbraucher selbst eingefordert werden. Um Ihr Recht einzufordern, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461 / 8081 oder dem Kontaktformular.
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