Falsch geparktes Auto – Unfall im Halteverbot kann teuer werden!

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Bei einem Unfall wird immer zunächst ermittelt, wer der Verantwortliche ist und somit die Kosten für den entstandenen Schaden trägt. Normalerweise ist das die Person, die auffährt. Dies gilt aber nicht, wenn das gerammte Fahrzeug im Halteverbot steht. Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Mitschuld tragen und wovon die Haftung abhängig gemacht wird, erfahren Sie hier!

Falschparken ist kein Kavaliersdelikt

Falsch parken – ganz gleich ob aus Parknot oder als Kavaliersdelikt gemeint – kann bei einem Unfall teuer werden. Selbst wenn das Auto abgestellt ist und folglich nicht aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, kann der Fahrzeughalter eine Mitschuld am Unfall tragen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hängt die Höhe der Haftung von den Sicht- und Lichtverhältnissen ab.
Grundsätzlich ist es maßgebend, wie stark der Einfluss des verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs auf das Entstehen des Unfalls war. Daran wird zugleich auch die Höhe der Teilschuld gemessen.
Tipp: wer näher als fünf Meter entfernt von Kreuzungen und Einmündungen von Straßen parkt oder seinen Wagen in zweiter Reihe abstellt, sodass der nachfolgende Verkehr behindert und zum Ausweichen gezwungen wird, darf mit einer Mitschuld rechnen!

Urteil des OLG Frankfurt – Haftungsfrage bei Kettenreaktion

Im vorliegenden Fall parkte ein Mann sein Auto unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand. Bei Dunkelheit geriet ein Autofahrer mit seinem Wagen ungebremst gegen die hintere linke Ecke des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs und löste so eine Kettenreaktion aus. Das Fahrzeug wurde gegen einen weiteren parkenden Wagen geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes.

Schlechte Sicht- und Lichtverhältnisse – Falschparker trägt 25 % Mitschuld

Die Richter befassten sich mit der Haftungsfrage des Unfalls. Zwar habe der Auffahrende das falsch parkende Auto beschädigt, jedoch richte sich der Umfang des Schadensersatzanspruchs nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens. Normalerweise überwiege der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden Autos erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Die Lichtverhältnisse bei Dunkelheit erschweren es Autofahrern jedoch ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug wahrzunehmen und einen Zusammenstoß zu verhindern. Vorliegend trug der Falschparker 25 % Mitschuld an der Kollision. Laut Urteil wäre der Zusammenstoß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Halter sein Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt hätte. Zu den schlechten Lichtverhältnissen kommt hinzu, dass das Fahrzeug in einer Weise geparkt worden sei, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte.