Ein vereinbarter Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen ist unwirksam, wenn der Kredit nach dem 11. Juni 2010 dem Darlehensnehmer gewährt wurde. Dies hat der BGH vor wenigen Monaten entschieden und ernüchterte damit Darlehensnehmer mit älteren Darlehensverträgen.
Am 16. Februar 2016 hat sich der BGH mit der Zulässigkeit von Auszahlungsabschlägen bei KfW-Darlehen auseinander gesetzt. Einige Banken behielten bei Darlehen aus Fördermitteln der KfW einen Auszahlungsabschlag von 4% des Auszahlungsbetrags ein. Die Banken hatten zur Refinanzierung Darlehensverträge mit der KfW abgeschlossen, bei denen ebenfalls ein Auszahlungsabschlag von 4% vorgesehen waren.
Der für das Bankrecht zuständige Zivilsenat verwies auf die Revision eines Darlehensnehmers den Fall an das Berufungsgericht zurück. Nun soll entscheiden werden, ob der nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Vertrag ein Darlehen für Verbraucher betrifft.
Wenn sich dies bestätigt, wäre die Abschlagsklausel laut dem BGH nicht wirksam. Denn die vereinbarte Klausel weicht zu Ungunsten des Darlehensnehmers von der ab 11. Juni 2010 gültigen Regelung ab, nach der die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Kredits nicht höher als 1% des vorzeitig zurück gezahlten Betrags sein darf.
Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf Darlehen aus Fördermitteln der KfW, die nach dem 11. Juni 2010 aufgenommen wurden. Der BGH wies drei Revisionen anderer Darlehensnehmer gegen ihre Banken zurück. Die Kläger haben demnach keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Auszahlungsabschlags. Die vereinbarte Klausel im Kreditvertrag ist laut dem BGH gültig.
Die Vorschrift nach § 592 BGB gilt nicht für Darlehen vor dem 11. Juni 2010. In der Klausel hieß es, dass ein Disagio i.H.v. 4% berechnet wird. Eine Risikoprämie und eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 2% sind im Auszahlungsabschlag berücksichtigt. Diese Vereinbarung benachteiligt den Kunden jedoch nicht unangemessen, da das Entgelt für die Bearbeitung ein Teil der Förderbedingungen ist.
Wenn Sie ein KfW-Darlehen nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen haben, bringt Ihnen eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche einen deutlichen finanziellen Vorteil. Wir empfehlen Ihnen hierbei unbedingt die Prüfung durch einen Anwalt nahe.
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer haben hierbei bereits erfolgreiche Erfahrung gesammelt und helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Sichtung Ihrer Unterlagen telefonisch unter 02461/8081 oder verwenden Sie unser Kontaktformular.
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