Der Widerruf der Lebensversicherung kann für Versicherungsnehmer deutlich attraktiver sein als die Kündigung der Versicherung. Denn bei der Rückabwicklung der Lebensversicherung erhält der Versicherungsnehmer seine eingezahlten Beiträge fast vollständig zurück.
Auch bei Lebensversicherungen hat der Verbraucher ähnlich wie bei Darlehensverträgen die Möglichkeit, durch den Widerspruch der Police den Vertrag rückabzuwickeln. Den Weg für den Widerruf hat der BGH bereits im Mai 2014 geebnet. Gemäß der Rechtsprechung vom BGH können Sie Ihre Police widerrufen, wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden. Die Widerrufsfrist begann dann nicht zu laufen, so dass alte Verträge auch heute noch widerrufen werden können. Möglich ist der Widerruf einer Lebensversicherung, die in den Jahren von 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurde.
Diese Rechtsprechung erweiterte der BGH wenige Monate später mit einem Urteil, wonach auch Lebensversicherungen nach dem sogenannten Antragsmodell abgeschlossen wurden, teilweise widerrufen werden können. Auch hierbei ist es entscheidend, ob Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurden.
Der Widerruf einer Lebensversicherung wird durch die jüngsten Urteile des BGH lukrativ. Mit zwei Urteilen vom 29. Juli 2015 entschied der BGH, dass nach einem Widerspruch die Abschluss- und Verwaltungskosten dem Versicherungsnehmer nicht berechnet werden dürfen. Die Versicherungsgesellschaft darf von den eingezahlten Prämien nach dem BGH-Urteil lediglich die an das Finanzamt gezahlte Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag sowie einen gewissen Betrag für den genossenen Versicherungsschutz abziehen. Insgesamt erhält der Versicherungsnehmer nach einem erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung seine eingezahlten Prämien zzgl. Zinsen fast vollständig zurück.
Auch Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherung bereits gekündigt haben, können von dieser Rechtsprechung noch profitieren. Die Kündigung steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit dem Urteil vom 17. Juni 2015. Denn wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann dieses auch nicht sachgerecht ausüben.
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Nähere Informationen finden Sie in unserer Rubrik Widerruf von Lebensversicherungen.
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