Ein vereinbarter Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen ist ungültig, wenn das Darlehen nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurde. Diese Entscheidung wurde vor wenigen Wochen vom BGH getroffen und enttäuschte damit Darlehensnehmer mit Darlehensverträgen vor dem 11. Juni 2010.
Am 16. Februar 2016 hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, ob Auszahlungsabschläge bei der Auszahlung von KfW-Darlehen zulässig sind. Dabei ging es um Banken, die bei Darlehen aus KfW-Fördermitteln einen Auszahlungsabschlag von 4% des Auszahlungsbetrages einbehielten. Die Banken hatten mit der KfW Verträge über Darlehen zur Refinanzierung abgeschlossen, bei denen ebenfalls Auszahlungsabschläge von 4% vereinbart wurden.
Die Revision eines Darlehensnehmers wurde vom zuständigen Zivilsenat für das Bankrecht an das Berufungsgericht zurück gewiesen. Das Gericht soll eine Entscheidung darüber treffen, ob ein nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossener Darlehensvertrag ein Verbraucherkredit betrifft.
Wenn dem so ist, ist die Abschlagsklausel gemäß dem BGH nicht wirksam. Denn die Klausel weicht von der ab 11. Juni 2010 geltenden Regelung zu Ungunsten des Verbrauchers ab, nach der die Vorfälligkeitsentschädigung nicht 1% des zurück gezahlten Betrags bei vorzeitiger Ablösung übertreffen darf.
Diese Regelung gilt jedoch nur für Darlehen aus Fördermitteln der KfW, die nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Der BGH wies drei Revisionen anderer Darlehensnehmer gegen ihre Banken zurück. Die Kunden haben demnach keinen Anspruch auf die Erstattung des Auszahlungsbetrags. Die vereinbarte Klausel im Vertrag ist nach Ansicht dem BGH gültig.
Für Darlehensverträge vor dem 11. Juni 2010 findet die Vorschrift nach § 592 BGB keine Anwendung. Es hieß in der ungültigen Klausel, dass ein Disagio von 4% berechnet wird, welcher eine Bearbeitungsgebühr und eine Risikoprämie von jeweils 2% umfasst. Diese Vereinbarung benachteiligt den Kreditnehmer allerdings nicht unangemessen, weil das Bearbeitungsentgelt ein Teil der Förderbedingungen ist.
Wenn Sie ein KfW-Darlehen nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen haben, kann Ihnen eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche einen erheblichen finanziellen Nutzen bringen. Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer haben hierbei bereits einige Erfolge zu verzeichnen und stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite. Rufen Sie uns für eine kostenlose Prüfung Ihrer Unterlagen unter 02461/8081 an oder verwenden Sie unser Kontaktformular.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]