Das öffentliche WLAN nutzen – im schlimmsten Fall für einen illegalen Download! Wer haftet, entscheidet jetzt das EuGH. Für Betreiber des öffentlichen Netzwerks kann es jetzt ernst werden.
In der jüngeren Vergangenheit wurde die Kritik am Umgang mit öffentlichen WLAN-Hotspots in Deutschland immer lauter. Wegen der aktuellen Haftungsrisiken – beispielsweise bei einem illegalen Download – stehen ohnehin nur sehr wenige zur Verfügung. Deshalb hatte es die Debatte auch bis auf die oberste politische Agenda geschafft. Daraus resultierend hatte das Wirtschaftsministerium letzte Woche einen Reformvorschlag ausgearbeitet und vorgelegt. Doch dieser wurde in Fachkreisen, insbesondere aus dem juristischen Bereich, stark kritisiert. Jetzt könnte das Gericht der Europäischen Union endlich Klarheit schaffen. Grund dafür ist, dass das Landgericht München über die Haftung eines WLAN-Anbieters für einen illegalen Download entscheiden muss und aufgrund dieser Frage das oberste Gericht in Europa angerufen hat.
Mit einem Urteil wird zwar erst in wenigen Monaten gerechnet. Doch ein Gutachten macht Hoffnung. Demzufolge sollen zum Beispiel Betreiber solcher Hotspots in Bars oder Hotels im Zweifel nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn Kunden illegal Daten herunterladen. Es kann im Ergebnis also nicht gefordert werden, dass die Anbieter das WLAN vom Netz nehmen, mit einem Sicherheitscode versehen oder generell den Kommunikationsverkehr überwachen. Es wäre nach einem entsprechenden Urteil höchstens möglich, die Beendigung etwaiger Rechtsverletzungen zu verlangen, so der zuständige Generalanwalt Szpunar. In der Mehrzahl aller Fälle folgt das Gericht den Einschätzungen des Anwalts.
Wie wird die Politik reagieren und was beinhaltet der Reformvorschlag?
Der BGH hatte vor fünf Jahren längst entschieden, dass Privatpersonen ihren WLAN-Anschluss vor missbräuchlicher Nutzung Dritter schützen müssen. Das folge im wohlverstandenen Interesse des Inhabers des Anschlusses daraus, dass dieser selbst seine Daten vor unbefugtem Eingriff von Außen schützen will. Praktisch erreicht wird ein solcher Schutz durch die Verschlüsselung der versandten Daten sowie dem Vorschalten eines Passwortes. Auf eine vergleichbare Rechtsprechung im Hinblick auf öffentliche WLAN-Hotspots wartet man derweil vergeblich. Aus diesem Grund könnte die anstehende Entscheidung des EuGH Signalwirkung haben. Umso fraglicher ist, dass der Gesetzgeber die Frage der rechtlichen Einordnung nun „auf eigene Faust“ klären möchte. Der Reformentwurf selber wird –wie eingangs erwähnt- eher skeptisch gesehen. So gehe es in dem Papier in erster Linie um die Verpflichtungen, die mit einem öffentlichen Betrieb verbunden sind und weniger um eine gezielte Anreizschaffung für die Zukunft. Im Detail soll es dabei um eine umfassende Verschlüsselungspflicht gehen. Andernfalls sollen die Anbieter eines öffentlichen WLAN ohne Passwortsicherung für Richtverstöße wie dem illegalen Download in Haftung genommen werden. Damit wird gerade auch aus praktischer Sicht ein möglicher Zugang deutlich erschwert. Ob dieses Vorhaben mit geltendem EU-Recht überhaupt vereinbar ist, wird das Urteil der Richter zeigen.
Darüber hinaus werden die Risiken für Private noch mal verschärft. So müssen sie beim Einloggen ins Netz eine Erklärung abgeben, im Rahmen des Angebots durch den Betreiber „keine Rechtsverletzungen zu begehen“. Eine weitere Kuriosität erfährt das Papier durch die zukünftige Verpflichtung von Verbrauchern in Privathaushalten. Diese sollen fortan nicht nur einer Verschlüsselungspflicht unterliegen, sondern auch „die Namen aller Nutzer“ kennen, denen das Passwort für einen Zugang überlassen wird. Kann der Verbraucher im Zuge einer Abmahnung nicht jeden einzelnen Gast benennen, muss er im Ergebnis die Kosten für die Abmahnung tragen. Eine Verschärfung des oben beschriebenen BGH-Urteils kann nicht einfach so akzeptiert werden und ist untragbar.
Fazit!
Vor der möglichen Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollte erst einmal die Entscheidung des EuGH abgewartet werden. Auch ohne Vorliegen eines Urteils ist klar, dass Deutschland großen Nachholbedarf bei der Zurverfügungstellung öffentlicher WLAN-Hotspots hat und der diskutierte Referentenentwurf nur zu einer Erschwerung führt. Weiterhin sind Haftungsfragen auf diesem Gebiet natürlich nicht so leicht zu beantworten. Momentan sind die Urteile verschiedener Verfahren von einer großen Einzelfallabhängigkeit geprägt. Pauschale Aussagen zu treffen, wäre also nicht förderlich.
Sollten Sie Fragen über die rechtliche Tragweite bei der Einrichtung öffentlicher WLAN-Hotspots haben oder wegen einer möglichen Haftung in Anspruch genommen worden sein, stehen wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer für eine Beratung gerne zur Verfügung. Für ein kostenloses Erstgespräch können Sie uns telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular kontaktieren.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]