In Berlin dürfen gegen das Corona-Virus geimpfte und genesene Personen wieder in die Disko. Das hat das VG Berlin entschieden. Mehr Informationen zur Eilentscheidung finden Sie im Folgenden!
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat am Freitag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Geimpfte und Genesene wieder in Diskos tanzen gehen dürfen. Das geltende Verbot gewerblicher Tanzveranstaltungen geschlossenen Räumen sei laut dem Gericht jedenfalls für diese Personengruppen voraussichtlich unverhältnismäßig.
Das Verbot gilt jedoch weiterhin für lediglich getestete Personen. Das VG führte aus, es handle sich bei dem Test nur um eine Momentaufnahme. Getestete wiesen keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus und dementsprechend eine höhere Infektiosität auf. Aufgrund dieser Gefahrenlage hat das Verbot für diesen Personenkreis weiterhin Bestand.
Der Beschluss gilt zunächst nur für den Kläger. Es hat keine Allgemeingültigkeit.
Der Betreiber der Berliner Diskothek „The Pearl“ in der Nähe des Kurfürstendamms hatte sich vor dem VG Berlin per Eilantrag gegen das in § 34 Abs. 1 der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelte Tanzverbot gewandt. Demnach dürfen Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Die 14. Kammer gab dem Eilantrag nunmehr statt. Es handelt sich dabei nur um eine Eilentscheidung. Im Hauptsacheverfahren wird eine summarische Prüfung vorgenommen.
§ 28a des Infektionsschutzgesetzes sei aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin anwendbar. Das darauf gestützte Tanzverbot verfolge den legitimen Zweck der Eindämmung der Virusausbreitung und sei dafür auch als geeignet und erforderlich anzusehen. Allerdings sei es für Geimpfte und Genesene voraussichtlich als unverhältnismäßig zu bewerten.
Diskothekenbetreiber würden durch das Tanzverbot erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung nach Art. 12 GG beeinträchtigt. Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu der sehr geringen Infektiosität und Viruslast dieser Personengruppen.
Die Freude bei den Berliner Clubbetreibern ist groß. Das Urteil wird dennoch nicht zur schnellen Öffnung aller Diskos führen. Zum einen gäbe es noch zu wenig Gäste in der Stadt, von denen viele Clubs abhängig sind. Und andererseits könne man nach 18 Monaten Schließung nicht einfach aufmachen. Vielen Clubs fehle das Personal, das sie so kurzfristig einsetzen könnten.
Die Eilentscheidung des VG Berlin hat die Diskussion um die 2G-Regel erneut entfacht. Politiker und Juristen reagieren teilweise erfreut auf den Beschluss. Laut dem Sprecher der Union-Bundestagsfraktion Dr. Jan-Marco Luczak wird sich die 2G-Regel in Zukunft durchsetzen.
Andere hingegen kritisieren den Beschluss. Laut Florian Kluckert von der FDP käme es hier zu einer Zweiklassen-Politik. Für Getestete müssten die gleichen Rechte gelten wie für Geimpfte und Genesene.
Der Berliner Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, der die Gastronomen und Clubbetreiber in der Coronakrise anwaltlich vertritt, lobte den Beschluss als „ersten Anfang“. In Berlin seien die Clubs seit März letzten Jahres durchgängig geschlossen gewesen. Viele Clubbetreiber aber hätten von einer gerichtlichen Klärung Abstand genommen, da sie ordentliche Finanzhilfen bekommen hätten. Einige seien zudem besorgt gewesen, nach einer Öffnung zum Corona-Hotspot zu werden. Das Projekt biete nun eine Perspektive für die Eröffnung von Clubs, sollten die Inzidenzen im Herbst stark steigen.
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