Der BGH hat am 06.07.2011 entschieden, dass die Herstellergarantie bei einem Autokauf, welche beim Zeitpunkt der Übernahme der Garantie nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes gewährt worden ist, die Garantieleistung nicht ohne weiteres von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten abhängig gemacht werden darf.
Maßgeblich sei hierbei, so der BGH, ob der Garantiefall auf eine nicht durchgeführte Wartung zurückzuführen ist.
Insofern ein Garantievertrag vorliegt, bei dem Leistung und Gegenleistung jeweils Garantie und ein dafür entrichtetes Entgelt ist, ist die Klausel unwirksam, die die Erbringung von Garantieleistungen abhängig macht von einer regelmäßigen Wartung unabhängig davon, ob die Überschreitung des Wartungszeitraums überhaupt mit dem eingetretenen Garantiefall in einem Zusammenhang steht.
Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und sei daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Wenn Sie weitere Fragen zum Autokaufrecht haben, können Sie sich hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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