Das OLG Hamm hat am 28.06.2011 entschieden, dass eine fristlose Kündigung aus Konkurrenzschutzgründen bei einem Gewerberaummietverhältnis unwirksam ist.
Das OLG vertritt die Auffassung, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, Konkurrenzschutz gegenüber weiteren Mietern zu gewähren.
Es obliege vielmehr den Mietern untereinander und nicht dem Vermieter durch entsprechende Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz zu sorgen.
Da der Mietvertrag im zu entscheidenden Fall auf 10 Jahre befristet war, könne das Mietverhältnis auch nicht frühzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden.
Wenn Sie weitere Fragen zum Mietrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
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