Der BGH hat am 06.07.2011 entschieden, dass es für die Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB, welcher die Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters enthält, ausreichend ist, wenn das Kündigungsschreiben den Grund der Kündigung derart bezeichnet, dass dieser identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche es daher grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird und darüber hinaus das Interesse darlegt, warum gerade diese Person die streitgegenständliche Wohnung benötige.
Darüber hinaus brauchen weitere Umstände, die dem Mieter bereits vor Kündigungsausspruch mitgeteilt wurden, oder die ihm auch unter sonstigen Umständen bekannt waren, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
Wenn Sie weitere Fragen zum Mietrecht oder zur Eigenbedarfskündigung haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
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