Bild: connel / shutterstock.com
Autofahrer und Fahrradfahrer werden wohl keine Freunde mehr. In der Regel ist der Autofahrer in der Pflicht. Aber auch Fahrradfahrer müssen vorausschauend fahren.
Auf deutschen Straßen wird viel gestritten und geflucht. Fahrradfahrer und PKW-Fahrer geraten nicht selten aneinander. Die mangelnde Rücksichtnahme wird dabei oftmals dem anderen Verkehrsteilnehmer vorgeworfen. Wenn es schlecht läuft, passiert ein Unfall. Die Streiter landen dann vor Gericht.
Dies war auch so in einem vor dem LG Oldenburg verhandelten Fall (Az.: 16 S 516/16). In dem vorliegenden Fall wollte ein Autofahrer die Ausfahrt von einem Grundstück verlassen. Der PKW-Fahrer konnte allerdings nicht sofort auf die stark befahrene Straße fahren und hat deshalb schräg auf dem Radweg stehend auf eine Lücke gewartet. Als der PKW-Fahrer dort bereits stand, versuchte ein Fahrradfahrer, der spätere klagte, den Pkw am Heck zu umfahren und übersah dabei eine Rasenkante. Der Kläger kam dabei zu Fall und hat sich verletzt. Der Kläger verlangte 50 Prozent des Schadens, der an seinem Rad entstandenen ist. Zusätzlich verlangte der Radfahrer Schmerzensgeld vom Autofahrer.
Die anschließende Klage hatte vor dem Amtsgericht zunächst keinen Erfolg. Allerdings gab das Landgericht dem Radfahrer in der Revisionsverhandlung zum Teil recht und sprach ihm 25 Prozent des entstandenen Schadens und ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu.
Der Autofahrer stand laut Urteil in der Pflicht, da von seinem Fahrzeug grundsätzlich eine Gefahr ausging. Obwohl ansonsten vom Autofahrer kein Verschulden vorlag. Denn der Autofahrer hatte anders als die Forderung des Fahrradfahrers nicht die Verpflichtung, den Fahrradweg freizuhalten, als der Fahrradfahrer anfuhr. Ein Verkehrsteilnehmer, der unter Berücksichtigung von Verhaltensregeln eine Position einmal erreicht hat, diese nicht wieder für einen anderen Verkehrsteilnehmer zu räumen. Wegen des Blockierens des vollständigen Radweges stellte der Autofahrer jedoch eine Gefährdung dar, so dass die Frage der Haftung nicht komplett hinter dem eigentlichen Verschulden des Klägers zurücktreten werden kann.
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