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Der Chef zahlt fürs Falschparken im Dienst – Arbeitslohn oder nicht?

17.03.2017

Bild: SpeedKingz / shutterstock.com

Vor allem Paketzusteller oder Handwerker haben öfters Probleme mit dem Falschparken. Um die Kunden möglichst schnell beliefern zu können, halten die oft im Halteverbot oder Fußgängerzonen, wo sie dafür ein Knöllchen bekommen! Wenn der Arbeitgeber dann die Tickets fürs Falschparken im Dienst übernimmt, zählt das dann steuerrechtlich zum Arbeitslohn?

Gilt das Knöllchen fürs Falschparken als Arbeitslohn?

Ein Paketzustelldienst hat eine Klage gegen den Befund des Finanzamt eingereicht, in dem es hieß, dass die Knöllchen, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer übernimmt, als Arbeitslohn gelten, weshalb der betroffene Paketzustelldienst Lohnsteuern zählen müsste.

Dieser Zustelldienst hatte zwar für mehrere Städte Ausnahmegenehmigungen, die es den Zustellern ermöglicht in Fußgänger- und Halteverbotszonen zu halten, ohne dass sie ein Knöllchen dafür bekommen. Aber auch in den anderen Städten, in denen der Zustellungsdienst keine solche Ausnahmegenehmigung hatte, sollten die Paketzusteller trotzdem in den Fußgänger- und Halteverbotszonen halten, damit die Zusteller im Interesse der Kunden diese möglichst schnell beliefern kann. Hinzu kam noch, dass sonst der Betriebsablauf in Verzug käme. Aus diesem Grund übernahm der Arbeitgeber die Kosten für die dadurch ausgestellten Knöllchen.

Das Finanzgericht in Düsseldorf gab dem Paketzustelldienst recht, da das Zahlen des Knöllchens nicht als Arbeitslohn gilt, da der Zustelldienst nur der Verbindlichkeit nachkomme.

Es muss jedoch noch abschließend der Bundesfinanzhof über den Fall entscheiden.

Fazit!

Wenn man als Arbeitgeber das Falschparken der Arbeitnehmer im Dienst in Kauf nimmt, um einen möglichst reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, sollte man sich die Lohnabrechnungen genauer angucken. Falls die Kostenübernahme der Knöllchen mit Lohnsteuer belegt wird, sollte man als Arbeitgeber dagegen Einspruch einlegen.

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461/8081 erreichbar.

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