Bild: Zastolskiy Victor / shutterstock.com
Ein feuchter Keller, Schimmelbefall vom Vorbesitzer — bekannte Mängel, die beim Hausverkauf gerne vom Verkäufer verschwiegen werden. Unangenehm, wenn das romantische alte Häuschen auf den zweiten Blick unter seinem Alter leidet. Verschweigen sollten Verkäufer bekannte Mängel allerdings keinesfalls!
Mit den Kaufinteressenten zusammen im möglichen Traumhaus, doch da gibt es noch das ein oder andere Detail, dass zur Sprache kommen muss: Mängel! Niemand hört sie sich gerne an, keiner kommuniziert sie gerne kurz vor dem möglichen Abschluss des Kaufvertrages vom eigenen kleinen, aber alten Häuschen.
Werden wichtige Mängel wie feuchte Wände, ein nasser Keller oder Ähnliches nicht dem vor dem Hauskauf kommuniziert, können Käufer im Nachhinein vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Grund: arglistige Täuschung!
Wird zuvor ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, haben Käufer trotzdem das Rücktrittsrecht — so entschied auch das OLG parallel zum BGH in einem Fall.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Wohnhaus mit Keller aus dem Jahr 1938 gekauft und vor der Vertragsunterzeichnung darauf hingewiesen, dass der alte Keller als Lagerraum genutzt werden solle. Der Verkäufer erwähnte bei der Besichtigung aber nicht, dass in den Keller bei starkem Regen Wasser eindringen würde. — Feuchtigkeitsschäden waren zu diesem Zeitpunkt allerdings schon ersichtlich.
Trotz vereinbartem Gewährleistungsausschluss trat der Kläger bei der Hausübergabe vom Kaufvertrag zurück, da der Keller ganz offenbar nicht dem Starkregen standgehalten hatte.
Der Mängel wurde verschwiegen und sowohl das OLG, als auch der BGH unterstützen den Rücktritt vom Kaufvertrag! — Ein nasser Keller, der dem Verkäufer vor Vertragsunterzeichnung bekannt gewesen ist, hätte kommuniziert werden müssen! Auch der Gewährleistungsausschluss konnte an der arglistigen Täuschung nichts ausrichten.
Ein absolut berechtigter und gerechtfertigter Rücktritt vom Kaufvertrag — vor Kaufabschluss muss der Verkäufer dem Käufer alle nötigen Informationen — und darunter fallen auch die Mängel — vollumfänglich liefern. Ansonsten schützt auch die Gewährleistungsklausel nicht vor dem unangenehmen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag!
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