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Um gegen Dauerparker vorzugehen, lassen immer mehr Supermarkt-Besitzer ihre Parkplätze überwachen. Doch wann werde ich zur Kasse gebeten und wie kann man sich dagegen wehren?
Parkplätze vor Einkaufsläden werden oftmals als kostenfreie Parkfläche genutzt, auch wenn in dem Laden selber keine Erledigungen gemacht werden. Um das Dauerparken zu verhindern, stellen immer mehr Laden-Besitzer Kontrolleure ein. Diese achten darauf, ob die zulässige Parkzeit überschritten wird oder ob überhaupt eine Parkscheibe in dem Auto liegt. Ist dies der Fall reagieren die Eigentümer der Supermärkte verschieden: Meist wird ein Knöllchen von 30 Euro verhängt, allerdings lassen die Kontrolleure die Falschparker oftmals auch Abschleppen. Darüber hinaus gibt es auch Parkplätze auf denen in solchen Fällen Inkassofirmen eingeschaltet oder Parkkrallen angelegt werden.
Ja! Ladenbesitzer können frei darüber entscheiden, ob sie ihre Kunden kostenfrei oder kostenpflichtig parken lassen. Auch über eine mögliche zeitliche Begrenzung können die Eigentümer selbst bestimmen.
Die Supermärkte regeln dies meist jedoch nicht selber, sondern engagieren dafür eine Firma, die sich auf die Überwachung von Parkplätzen spezialisiert hat. Diese stellen dann die Regeln auf und verhängen Strafen und Gebühren.
Diese Praxis wird häufig in Großstädten angewendet, da dort die freie Parkfläche sehr begrenzt ist. Ein Beispiel dafür sind zahlreiche Rewe-Märkte, auf denen das Parken mit Parkscheibe für eine oder zwei Stunden erlaubt ist. Wird die Zeit überschritten, werden 30 Euro fällig.
Übrigens: Wer auf einen Parkplatz fährt, geht einen Vertrag mit dem Verwalter des Parkplatzes ein. Lautet die Regelung, dass eine Strafe bei Überschreiten zulässig ist, ist das Knöllchen rechtens.
Grundsätzlich der Fahrer! Wenn dieser jedoch nicht zahlt, wendet sich der Verwalter an den Halter des Fahrzeuges. Dieser kann allerdings die Zahlung verweigern, wenn er nicht selbst gefahren ist. Auskunft darüber, wer gefahren ist, muss er in der Regel auch nicht geben.
Doch es gibt auch Ausnahmen. So urteilten einige Gericht, dass der Halter doch Verraten muss, wer das Auto zu diesem Zeitpunkt gefahren ist.
Ja, auch das ist grundsätzlich erlaubt! Wenn der Verwalter Hinweisschilder anbringt, die deutlich machen, dass es bei Verstoß zum Abschleppen kommt, ist auch diese Praxis rechtens. Allerdings nur, wenn das Auto eine Zufahrt blockiert oder mehrere Tage auf dem Parkplatz steht. Ein Verstoß von mehreren Stunden reicht hierfür nicht aus.
Übrigens: Das gleiche gilt auch für Parkkrallen!
Wer ein Knöllchen erhält, sollte in keinem Fall warten oder die Strafe ignorieren. Dies führt lediglich dazu, dass weitere Mahnkosten auf Sie zukommen.
Sind Sie der Meinung, dass die Strafe nicht korrekt ist, ist es ratsam, Widerspruch einzulegen. Wenn Sie gar keinen Strafzettel erhalten haben, sollten Sie der folgenden Mahnung in jedem Fall widersprechen.
Bei weiteren Fragen zum Thema “Parken”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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