Manche Musliminnen drücken durch das Tragen von Kopftüchern ihre Wertschätzung und Zugehörigkeit zur islamischen Religion aus. In Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt – allerdings dürfen Einschränkungen vorgenommen werden. Hinsichtlich der genauen Beurteilung müssen sich deutsche Gerichte nach dem Europäischen Gerichtshof richten. Das Gericht erlaubt Arbeitgebern die Ausübung religiöser Zeichen zu verbieten. Unter welchen Umständen das Verbot angewendet werden darf, sowie weitere Informationen zum Urteil, finden Sie hier!
Auslöser des Urteils des EuGH waren zwei Klagen muslimischer Frauen.
Im ersten Fall klagte eine Muslimin in Belgien, die, nachdem sie drei Jahre lang in einem Sicherheitsunternehmen als Rezeptionistin gearbeitet hat, innerhalb kürzester Zeit entlassen wurde.
Grund hierfür war ihre Ankündigung, das Kopftuch künftig ebenfalls am Arbeitsplatz, statt wie bisher nur in der Freizeit, zu tragen. Dies bildete einen Verstoß gegen die unternehmensinterne Arbeitsordnung, welche sichtbare Zeichen von politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen sowie daraus zum Ausdruck kommende Riten, nicht erlaubte.
Im anderen Fall klagte eine muslimische Frau aus Frankreich, die als Software-Designerin bei einem Unternehmen arbeitete. Kaum ein Jahr später verlor sie ihren Job.
Anlass hierfür war ein Kunde, der sich beklagte, weil die Frau während der Arbeit ein Kopftuch trug. Das Unternehmen bat sie daraufhin darum, zukünftig keinen Schleier mehr zu tragen. Als die Frau auf das Tragen des Kopftuchs bestand, zog ihr Arbeitgeber Konsequenzen.
Nach Urteil des EuGH können Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma nicht erlaubt sind und wenn es gute Gründe gibt. In Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz im Prinzip erlaubt, allerdings sind Einschränkungen möglich. Aufgabe der Juristen liegt hierbei in der Abwägung, ob es sich im vorliegenden um Diskriminerung handele.
Laut Aussage der Richter des EuGH handele es sich im ersten Fall nicht um eine unmittelbare, sondern möglicherweise um eine mittelbare Diskriminierung, bei der Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt werden.
Diese Regelung könnte gerechtfertigt sein, etwa weil eine politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren gilt. Ein wichtiger Punkt sei auch, ob die Regelung nur Mitarbeiter mit Kundenkontakt betrifft.
Das Urteil des EuGH muss vom belgischen Kassationshof abschließend bewertet werden.
Hinsichtlich der französischen Klägerin ist sich der Europäische Gerichtshof nicht einig. Hierbei sei nicht klar, ob das Tragen des Kopftuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße. Somit wurde der Fall zur abschließenden Prüfung an die zuständigen französischen Richter zurückverwiesen.
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]