Arbeitsverträge sind oft etliche Seiten lang. Neben der Gehalts-Regelung gibt es viel weitere relevante Klauseln. Ist der Arbeitsvertrag gut ausgehandelt, ist dies die beste Grundvoraussetzung für ein beidseitig faires Arbeitsverhältnis. Wichtig ist daher, dass alle Punkte die Sie besprochen haben, auch tatsächlich im Arbeitsvertrag verankert worden sind. Wir erklären, auf welche Regelungen Sie dabei besonders Acht geben sollten. Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte berät mitunter auch im Arbeitsrecht. Jetzt hier kostenfrei den eigenen Arbeitsvertrag prüfen lassen!
Regelmäßig steht in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit-Klausel. Eine entsprechende Vertragsregelung lautet zum Beispiel: „Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen.“ Fehlt es an einer derartigen Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag, gilt das Arbeitsverhältnis als ohne Probezeit geschlossen.
Normalerweise steht im Arbeitsvertrag auch, wie viele Urlaubstage Ihnen jährlich zustehen. Laut Bundesurlaubsgesetz besteht ein Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub (bei einer 5 Tage-Woche). Üblich sind mittlerweile jedoch rund 30 Tage. Teilweise schreibt der Arbeitgeber auch in den Vertrag, dass sich die Anzahl der Urlaubstage erhöht, je länger Sie für die jeweilige Firma arbeiten. Das ist grundsätzlich zulässig. Über Urlaubstage kann durchaus verhandelt werden – teilweise kann dabei mehr herausgeholt werden, als Ihnen gesetzlich zusteht.
In den meisten Arbeitsverträgen steht, mit welcher Frist das Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Aus Arbeitnehmerschutz-Gründen darf der Arbeitgeber die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen nicht unterschreiten. Längere Fristen sind erlaubt. Oft wird im jeweiligen Vertrag einfach auf die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen verwiesen.
Sollte Ihnen eine bestimmte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit wichtig sein, weil Sie sonst Beruf und Familie, Sport oder Studium nicht unter einen Hut bringen können, sollten Sie ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen lassen, an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet werden muss. Grundsätzlich gelten für Teilzeit-Beschäftigte die gleichen Regeln wie für alle anderen Mitarbeiter.
Sollten in Ihrem Arbeitsvertrag keine Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen vorgesehen sein, dann erkundige Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob nicht solche Zahlungen als Anreiz für Ihren besonderen Arbeitseinsatz vereinbart werden können.
Aufgrund der hohen Inflationslage in Deutschland und steigender Energiepreise haben Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei zusätzlich zum Gehalt bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Die Leistung ist auch in mehreren Teilzahlungen denkbar.
Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte verfügt über Experten mit langjähriger Erfahrung auch in dem Bereich des Arbeitsrechts. Kontaktieren Sie uns und erhalten Sie hier eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an Mingers. Rechtsanwälte.: Wir beraten Sie!
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