Manchmal liegt so viel Arbeit auf dem Schreibtisch, dass man innerhalb der Arbeitszeit nicht mehr hinterherkommt: Schnell häufen sich die Überstunden an. Manchmal bittet der Chef einen auch nochmal kurz vor Feierabend, eine weitere Sache zu erledigen. Doch haben Angestellte eigentlich das Recht, Überstunden zu verweigern?
Eine einseitige Anordnung von der Überstunden durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn die Möglichkeit zur Anordnung arbeitsvertraglich festgehalten ist. Doch auch wenn das laut Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist, heißt das noch lange nicht, dass der Arbeitnehmer völlig willkürlich Überstunden ausgesetzt ist.
Wichtig ist, dass die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann allerdings auf bis zu zehn Arbeitsstunden verlängert werden, sofern innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Stunden im Durchschnitt die 8-Stunden-Marke nicht überschritten wird. Bei einer Arbeitszeit ab zehn Stunden aufwärts ist grundsätzlich Schluss. Hier kann es in bestimmten Branchen aber Ausnahmen geben.
Abgesehen von der Arbeitszeitüberschreitung muss der Arbeitgeber „schützenswerte Interessen“ des Arbeitnehmers berücksichtigen, wie etwa Familie und Kinder. Diese sind mit den Interessen des Arbeitgebers in einen angemessenen Einklang zu bringen.
Besteht hier kein Einklang, kann der Arbeitnehmer Überstunden ablehnen.
Überstunden dürfen nicht abgelehnt werden, wenn etwa eine nicht vorhersehbare Notsituation greift. In solchen Situationen, wie zum Beispiel bei einem Brand im Betrieb, darf der Arbeitgeber erwarten, dass jeder Angestellte zur Verfügung steht. Die Überstunden seien erforderlich, um kurzfristig Gefahren abzuwenden oder die Existenz des Betriebs zu schützen.
Dieses Recht des Arbeitgebers leitet sich aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben für Notfälle ab. Davon abzugrenzen sind Situationen, in denen beispielsweise ein wichtiger Kundenauftrag ansteht. Denn betriebliche Engpässe oder kurzfristige Aufträge reichen in der Regel für einen Notfall nicht aus.
Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte verfügt über Experten mit langjähriger Erfahrung auch in dem Bereich des Arbeitsrechts. Kontaktieren Sie uns und erhalten Sie hier eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an Mingers. Rechtsanwälte.: Wir beraten Sie!
Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer: 02461/ 8081 oder über das Kontaktformular. Für weitere Rechtstipps folgen Sie uns auf Social Media und melden sich für unseren Newsletter.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]