Bild: Marcos Mesa Sam Wordley / shutterstock.com
Es ist eigentlich unvermeidlich, dass man hin und wieder mal arbeitsunfähig wird. Vor allem die Grippewelle läuft selten spurlos an einem vorbei! Doch worauf ist zu achten, wenn man ein Attest wegen Arbeitsunfähigkeit ausgestellt bekommt? Ist es gesetzlich verboten zur Arbeit zu gehen? Oder kann man sich sogar strafbar machen, wenn man seine Kollegen ansteckt?
Es ist genaugenommen nicht verboten trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit wieder aufzunehmen! Versicherungstechnisch gesehen bleibt der Versicherungsschutz sowohl in der gesetzlichen Unfallversicherung, als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen!
Wen der Erkrankte sich in der Lage fühlt zu arbeiten, erhält er die standardmäßige Vergütung für die vertragsmäßige Arbeitsleistung. Das Krankengeld wird demnach nicht ausgezahlt! Die Arbeit kann jedoch während der bestehenden attestierten Arbeitsunfähigkeit wieder eingestellt werden, wenn sich der Erkrankte gesundheitlich überfordert fühlt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nicht erneut ausgestellt werden, weil die Arbeit vorübergehend wieder aufgenommen wurde!
Für den Arbeitgeber gilt erstmals, dass der er seinen Arbeitnehmer während seiner bestehenden attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht beschäftigen muss! Der Arbeitgeber kann sich auf das ärztliche Attest berufen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist der Chef nicht verpflichtet den Erkrankten zu beschäftigen, da er dadurch nämlich seiner Fürsorgepflicht nicht nachkäme. Nach dem Arbeitsrecht gilt die Fürsorgepflicht als eine vertragliche Nebenpflicht. Wenn der Erkrankte demnach trotz seiner Arbeitsunfähigkeit eingesetzt wird, könnte der Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt werden!
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird in jedem Fall individuell bewertet! Je nachdem kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren Beweiswert verlieren, wenn die Arbeit zwischenzeitlich aufgenommen wurde. Dies gilt auch für den Beweiswert einer Folgebescheinigung, wenn die Arbeit vom Arbeitnehmer während der Erstbescheinigung bereits wieder gearbeitet hat.
Das Problem dabei ist, dass man beispielsweise bei einer Virusinfektion nicht direkt merkt, dass man krank ist. Während der sogenannten Inkubationszeit kann man bereits Leute in seinem Umfeld anstecken.
Auch wenn nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) bereits eine Körperverletzung begangen, wenn ein anderer in seiner Gesundheit geschädigt wird. Demnach zählt genaugenommen auch das Anstecken mit einer Krankheit dazu. Trotzdem wird die Ansteckung zu den allgemeinen Lebensrisiken gezählt und sollte demnach nicht kriminalisiert werden! Vor allem deshalb nicht, weil zumindest bei Krankheiten , wie die Grippe ein anderer durch eine Tröpfcheninfektion angesteckt werden kann. Der Virus könnte nämlich bereits durch eine unabsichtliche Berührung überragen werden, was im Alltag meist unvermeidlich ist! Wenn es sich jedoch beispielsweise um den HI-Virus handelt, sieht das alles anders aus! Da dieser Virus nicht über die Luft übertragbar ist, sondern nur über intimeren Kontakt, wurden deshalb schon strafrechtliche Urteile erlassen!
Trotz allem sollte man Rücksicht aufeinander nehmen! Man sollte also lieber zuhause bleiben, wenn man eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen hat.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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