Bild: Jacob Lund / shutterstock.com
Oftmals heißt es, Studenten dürften nur 20 Stunden die Woche arbeiten oder maximal 450 Euro verdienen. Doch entsprechen diese Mythen überhaupt der Wahrheit? Wir klären auf!
Nein! Rechtlich gibt es hier keine Beschränkung. Studenten überschreiten diese Grenze allerdings ungern, da sie ansonsten einige zusätzliche Zahlungen leisten müssen. Sozialversicherungsträger sehen diese Personen ab einer wöchentlichen Arbeit von 20 Stunden nicht mehr Studenten, wodurch sie nicht mehr der studentischen Krankenversicherung angehören und ein höherer Betrag zu zahlen ist. Darüber hinaus muss nun in die Pflege-, Kranken und Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden.
Wenn der Student die Tätigkeit jedoch in der Regel abends, nachts oder am Wochenende ausübt, darf er im Jahr 26 Wochen über 20 Stunden in der Woche arbeiten. Die Semesterferien sind zudem prinzipiell davon ausgenommen.
Anders sieht es bei Personen aus, die noch der Familienversicherung angehören. Beträgt das Gehalt in diesem Fall über 450 Euro, fällt der Student aus der Versicherung und muss sich zukünftig selbst versichern.
Achtung: Studenten müssen die eigene Krankenkasse immer über ein neues Beschäftigungsverhältnis informieren!
Überschreitet das Gehalt die 450 Euro-Grenze, wird eine Lohnsteuer fällig. Die gezahlten Steuern können allerdings in Form einer Steuererklärung zurückgefordert werden. Voraussetzung: Das Jahreseinkommen liegt nicht über 9168 Euro. Diese Einkommensgrenze gilt jedoch nicht für jeden. BAföG-Empfänger dürfen beispielsweise nur 5421,84 Euro im Jahr bzw. 451,81 Euro im Monat verdienen, ansonsten werden die Bezüge gekürzt.
Übrigens: Wurde bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen, darf die Arbeit als Werkstudent nicht mehr als 20 Stunden betragen. Andernfalls wird das Kindergeld gestrichen.
Werkstudenten besitzen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie gewöhnliche Arbeitnehmer. Dies gilt für Urlaubsansprüche, sowie für Gehaltszahlungen im Krankheitsfall. Da der Begriff „Werkstudent“ im Arbeitsrecht nicht gesondert angeführt wird, müssen diese auch gleichbehandelt werden.
Daraus leiten sich unter Umständen verschiedene Ansprüche ab. Arbeitsstellen dürfen beispielsweise laut Gesetz ohne Begründung nur auf zwei Jahre befristet sein. Erstreckt sich die Arbeit jedoch über diesen Zeitraum, besteht die Möglichkeit einer Klage auf Festanstellung. Eine weiterführende Tätigkeit wäre allerdings zulässig, wenn ein plausibler Grund vorliegen würde. Ein Beispiel hierfür wäre ein langfristiges Projekt.
Diese Gleichstellung gilt auch für die Bezahlung. Wird also die gleiche Arbeit ausgeübt, müssen der Student und die Vollzeitkraft auch denselben Stundenlohn erhalten. Ähnlich sieht es bei Weihnachtsgeld aus. Auch hier hat der Student ein Recht auf eine Zahlung, insofern die übrigen Angestellten diese bekommen.
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