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Kinderkrankheiten – Wann darf das Kind nicht in die Kita?

21.11.2019

Bild: Rido/ shutterstock.com
 
Krankheiten, die man sich als Kind einfangen kann, zählen zu den gefährlichsten und ansteckendsten. Da viele Kinderkrankheiten durch die Übertragung von Viren und Bakterien ausgelöst werden können, müssen die Betroffenen der Kita vorübergehend fernbleiben. Weil von bestimmten Kinderkrankheiten eine große Gefahr ausgeht, sind sie meldepflichtig. Nähere Informationen dazu finden Sie hier bei uns!
 
 

Kinderkrankheiten und ihre Gefährlichkeit

 
Als Kinderkrankheit bezeichnet man Erkrankungen, die besonders häufig bei Kindern auftreten. Im Gegensatz dazu definieren Mediziner den Begriff als Krankheit, die im Kindesalter auftritt und danach üblicherweise zu einer lebenslangen Immunität führt. Typische Kinderkrankheiten sind Mumps, Masern oder Röteln.
 
Es kommt aber immer wieder vor, dass auch Erwachsene an diesen Kinderkrankheiten erkranken. Da ein voll ausgebildetes Immunsystem anders auf die Erreger reagiert, verläuft die Erkrankung dabei häufig schwerer als bei den Kleinen. Aufgrund dessen sind Sie alles andere als harmlos und hoch ansteckend.
Eine Kinderkrankheit kann unter Umständen schwere Folgen nach sich ziehen. Es kann zu einer gefährlichen Gehirnentzündung, Hirnhautentzündung oder zu einer bis zur Unfruchtbarkeit führenden Entzündung der Hoden kommen. Schwangere Frauen sind ganz besonders gefährdet, da die Krankheitserreger das ungeborene Kind infizieren können.
 
 

Deswegen darf ihr erkranktes Kind nicht in die Kita!

 
Die meisten ansteckenden Kinderkrankheiten werden über Tröpfcheninfektionen übertragen, das heißt über Husten und Niesen. Folglich müssen erkrankte Kinder der Kita während der Phase der Auskurierung fernbleiben. Für wie lange ist aber je nach Krankheit unterschiedlich. Mumps gilt etwa sieben bis neun Tage als ansteckend. Hingegen bei Windpocken dürfen Sie Ihr Kind noch für mindestens fünf Tage nach dem letzten Ausschlagschub nicht in die Kita schicken. Ein Kind, das an Scharlach erkrankt, sollte ohne die Behandlung mit Antibiotika bis zu drei Wochen zuhause bleiben.
 
 

Fängt sich Ihr Kind eines der folgenden Kinderkrankheiten ein, darf es nicht in die Kita!

 
1. Masern: Anzeichen hierfür sind rote Hautflecken.
2. Mumps: Bei diesem Krankheitsbild schwillt die Ohrspeicheldrüse an den Wangen an.
3. Röteln: Es kommt zu Hautrötungen am ganzen Körper.
4. Windpocken: Das Anzeichen sind rote Flecken und Bläschen am ganzen Körper.
5. Keuchhusten: Das zeigt sich durch krampfartige Hustenanfälle.
6. Scharlach: Hierbei kommt es zu einer Entzündung von Mandeln und Rachen. Des Weiteren führt diese Krankheit zu Hautausschlag.
7. Ringelröteln: Es entstehen kringelförmige Flecken am ganzen Körper.
8. Hand-Fuß-Mund-Krankheit: Hier treten rote Flecken und Bläschen an Handflächen, Sohlen und Mund auf.
9. Dreitagefieber: Das löst Fieber und Hautausschlag aus.
10. Eiterflechte und Grindflechte: Es entstehen Pusteln. Häufig treten sie um Mund und Nase sowie auf den Armen und Beinen auf.
11. Pneumokokken-Erkrankung: Dies löst eine schwere Lungenentzündung aus. Dessen Folge kann eine gefährliche Blutvergiftung sein.
12. Diphtherie: Symptom ist die bakterielle Infektion der Atemwege und der Rachenschleimhaut.
13. Kopfläuse: Es nisten sich Läuse auf dem Kopf ein und legen Eiern ab.
14. Kinderlähmung: Es treten Muskellähmungen auf, die bis zum Atemstillstand führen können.
 
 

Meldepflichtige Kinderkrankheiten – Was gibt es hier zu beachten?

 
Damit Epidemien durch Ausbreitung der Krankheiten verhindert werden können, sind viele besonders ansteckende Krankheiten meldepflichtig. Zu den meldepflichtigen Krankheiten gehören laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) Masern, Mumps, Diphtherie, Röteln, Kinderlähmung, Windpocken und Keuchhusten.
 
Sollten Sie Fragen rund um die Meldepflicht haben, wenden Sie sich an den Arzt oder das Krankenhaus, bei dem die Erkrankung festgestellt worden ist. Diese informieren anschließend das zuständige Gesundheitsamt über das Auftreten der Kinderkrankheit. Bei Masern, Mumps, Diphtherie, Röteln und Kinderlähmung ist eine namentliche Meldung notwendig. Das bedeutet, es müssen die Personalien des Betroffenen weitergegeben werden. Windpocken und Keuchhusten können hingegen anonym gemeldet werden.
 
 
 
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Gesundheitsvorsorge bei Kindern.
 

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