Bild: Jacob Lund / shutterstock.com
Ob für das Verwenden von Cookies eine aktive Einwilligung benötigt wird, ist immer wieder Streitthema. Nun hat der EuGH Licht ins Dunkle gebracht und entschieden, wie die Richtlinien der EU auszulegen sind.
Auf europäischer Ebene wurde mit der Cookie-Richtlinie eine grobe Vorgabe beschlossen. Die genaue Umsetzung wird den Mitgliedsstaaten jedoch individuell überlassen. In Deutschland bestimmt das Telemediengesetz, dass keine explizite Einwilligung notwendig ist, um Cookies zu verwenden. Eine einfache Information, sowie ein Widerspruchsrecht für den Seitenbesucher reichte laut deutschem Recht aus.
Dieser Auslegung folgte das Unternehmen Planet49 und gab dem Besucher per Info-Box einen Hinweis auf die verwendeten Cookies. Die Verbraucherzentrale ging jedoch gegen diese Umsetzung vor und klagte. In der Folge wurde das Verfahren von mehreren Instanzen verhandelt, bis sich der Bundesgerichtshof dieser Thematik annehmen musste. Bevor es hier jedoch zu einem Urteil gekommen ist, wurde der Europäische Gerichtshof zu Rate gezogen.
Der EuGH machte daraufhin deutlich, dass Cookies laut Unionsrecht nur mit Einwilligung des Nutzers verarbeitet werden dürfen. Dadurch sollen Eingriffe in die Privatsphäre verhindert werden, egal ob Daten pseudonymisiert gespeichert werden oder nicht. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse ist von einer Umsetzung, die lediglich informiert, dringend abzuraten. Eine explizite und freiwillige Einwilligung des Besuchers ist nun ein Muss. Von dieser Regelung ausgenommen sind allerdings Cookies, die zwingend notwendig sind, damit die Website überhaupt verwendbar ist.
Prinzipiell gilt weiterhin das nationale Recht, wonach eine Information genügt. Als Folge des Urteils müssen die deutschen Gerichte die Entscheidung des EuGHs jedoch einbeziehen. Deutsche Website-Betreiber warten daher auf eine Reaktion des Bundesgerichtshofes, der den aktuellen Fall nun wieder bearbeitet. Darüber hinaus arbeitet die Politik an einer verbindlichen neuen Regelung für das Thema Cookies.
Tipp: Ratsam ist in jedem Fall das Einholen einer Einwilligung des Nutzers. Dies kann beispielsweise in Form einer aktiven Bestätigung innerhalb eines Cookie-Banners erfolgen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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