Das Arbeitsgericht Karlsruhe hatte sich am vergangenen Freitag mit einem eher ungewöhnlichen Kündigungsverfahren auseinander zu setzen.
Eine israelitische Religionsgemeinschaft hatte ihrem jüdischen Religionslehrer gekündigt, da er ein Haus an ein Bordell vermietete.
Der Religionslehrer war Inhaber und Geschäftsführer seiner Immobilienfirma. In einem von dieser Firma im Jahre 2006 erworbenen Haus wurden zwei Wohnungen an ein Bordell vermietet. Die Firma des Religionslehrers erhielt sechs Jahre lang die Miete von den Bordellbetreibern, ohne das dies der Gemeinde bekannt war. Erst nach Beendigung der Miete wurde der Sachverhalt der Gemeinde bekannt, die den Religionslehrer daraufhin aus moralischen Gründen kündigte.
Zu Recht, befanden die Karlsruher Arbeitsrichter. Die Vermietung von Wohnungen an Betriebe zur Prostitution sei nicht mit der nötigen Vorbildfunktion eines Religionslehrers vereinbar und stelle einen für eine Kündigung ausreichend schweren Verstoß gegen die Loyalitätspflichten seinem jüdischen Arbeitgeber gegenüber dar.
Eine ebenfalls von der Gemeinde ausgesprochene fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht Karlsruhe jedoch für überzogen und nicht gerechtfertigt. Zum einen aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Religionslehrers für die Gemeinde und zum anderen, da zum Zeitpunkt der Kündigung auch keine Vermietung mehr bestand.
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