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Arbeitsrecht: Keine Gehaltserhöhung durch einstweilige Anordnung

27.03.2014

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich zur Möglichkeit von einstweiligen Anordnungen im Streit um Beamtenbesoldung geäußert. Die Richter hatten sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es möglich ist, während eines langwierigen Streitverfahrens bereits vor Urteilsfindung per einstweiliger Anordnung die strittigen Bezüge zu erhöhen.
Vorausgegangen war dem Urteil ein Gehaltsstreit mehrerer klagender Beamter der Besoldungsgruppen über A 12 hinaus. Diese waren nämlich im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Jahre 2013/2014 leer ausgegangen und klagten gegen diese ihrer Ansicht nach unrechtmäßige Benachteiligung. Mit dem Wissen, dass verwaltungsrechtliche Prozesse sich durch mehrere Instanzen und über Jahre hinweg ziehen können, hatten sie gleichsam beantragt, bereits vor Urteilsfindung ihre Bezüge per einstweiliger Anordnung zu erhöhen, da ihnen ein so langes Warten nicht zumutbar sei.
Dem Antrag der einstweiligen Anordnung widersprachen die Richter des OVG NRW jedoch. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum den Beamten ein Warten unzumutbar sei. Sie seien existenziell nicht auf die Erhöhung angewiesen und im Falle eines für sie positiven Urteils würde die für die vergangenen Jahre ausstehende Besoldung nachgezahlt. Es bestünden demnach keine Nachteile und somit auch kein Grund für eine einstweilige Anordnung.
Weitere Informationen zum Arbeitsrecht erhalten Sie hier.
 

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