Aufatmen für Internetnutzer. Nicht nur weil höchstrichterliche Rechtsprechung in jüngster Zeit immer wieder den Abschluss von undurchsichtigen Abo-Fallen für nichtig erklärt hat, sondern auch weil der 2. Strafsenat des BGH nun das Betreiben und erstellen solcher Abo-Fallen im Internet als strafbares Verhalten in Form eines Betrugs qualifiziert hat.
Denn die gezielte Verschleierung von Kosten bei einem Internetangebot stelle den Tatbestand des versuchten Betrugs dar, führten die Richter des Bundesgerichtshofs für Strafsachen aus. Dabei sei nicht relevant, dass der Benutzer im Kleingedruckten die versteckten Kosten hätte erkennen können.
Die Richter stellten klar, dass eine solch verwirrende Gestaltung einer Internetseite bzw. deren Angebots auf eine Täuschung oder Überlistung des Nutzer abzielten und damit eine Täuschungshandlung des Betrugsstraftatbestands (§ 263 StGB) darstelle.
Die nur geringe aber vorhandene Möglichkeit der Kenntnisnahme der Kosten sei deshalb nicht relevant, weil die Gestaltung der Website die eben nur kurze Aufmerksamkeitsspanne des Internetnutzers ausnutze und damit gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 verstoße.
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