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01.06.2023

Arbeitsrecht-Urteil: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall selbst nach Kündigung

29.05.2023
Arbeitsrecht

Melden sich Arbeitnehmer nach einer erfolgten Kündigung krank, kommt oftmals der Verdacht auf, die Arbeitsunfähigkeit sei nur ein Vorwand, um die verbleibende Zeit nicht mehr arbeiten zu müssen. Doch Arbeitgeber können nicht einfach so die Lohnfortzahlung beenden. Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte berät Sie auch im Arbeitsrecht! Alle Infos zum Urteil erhalten Sie im Folgenden!

Landesarbeitsgericht gibt Klage statt!

Arbeitgeber können eine Lohnfortzahlung nicht bereits deswegen verweigern, weil die Krankschreibung eines bereits gekündigten Mitarbeiters genau bis zum Ende des noch andauernden Arbeitsverhältnisses datiert ist. So das Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen in seiner neusten Entscheidung!

Arbeitnehmer im konkreten Fall im Recht!

Im zu entscheidenden Fall, meldete sich ein Arbeitnehmer zunächst für einige Tage mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) krank. Einen Tag später ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. Als Reaktion legte der Arbeitnehmer zwei weitere AU vor, die ihn exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als krankgeschrieben auswiesen.

Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Fortzahlung des Entgelts. Er hatte Zweifel, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Der Arbeitnehmer verlangte vor Gericht die Lohnfortzahlung und hatte Erfolg.

Als Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht vertreten wir auch Sie in arbeitsrechtlichen Fällen vor dem Arbeitsgericht und stehen außergerichtlich für Ihre Interessen ein. Hier kostenfreie Erstberatung einholen!

Der Zeitraum der Krankschreibung war vorliegend irrelevant!

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn zahlen muss. Zwar kann grundsätzlich der Beweiswert einer Krankschreibung zerstört sein, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung exakt die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Die zeitliche Abfolge war im vorliegenden Fall jedoch anders: Zuerst hat sich der Arbeitnehmer krankgemeldet, erst dann kam es zur Kündigung durch den Arbeitgeber.

Auch der Umstand, dass der Kläger just einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war und bei einem neuen Arbeitgeber zu arbeiten begonnen hat, reicht aus Sicht der mit dem Fall befassten Kammer alleine nicht aus, um die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen.

Wir können auch Ihnen helfen!

Auch Sie haben ein arbeitsrechtliches Anliegen oder Fragen? Kontaktieren Sie uns und erhalten Sie eine kostenlose Erstberatung! Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte verfügt über eine große Expertise auch im Bereich des Arbeitsrechts und kämpft an Ihrer Seite!

Sie haben weitere Fragen?

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an unsere Rechtsanwälte! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

 

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