Viele große Unternehmen in Deutschland stehen vor einem Umbruch. Zwar konnte die Wirtschaft insgesamt letztes Jahr durchaus positive Zahlen präsentieren. Doch gilt das nicht für alle Branchen und Konzerne. Allen voran steht der Energiesektor mit der Stilllegung der Atomkraftwerke vor großen Herausforderungen. So ist es nicht verwunderlich, dass es zu Abspaltungen, Trennungen von Geschäftsfeldern oder radikalen Umbauten kommt. Um die Wettbewerbsfähigkeit zukünftig zu wahren, müssen die Chefs sich völlig neu orientieren. Leidtragende sind wohl einmal mehr die Arbeitnehmer. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen aus anwaltlicher Sicht die Probleme einer betriebsbedingten Kündigung näher bringen und Ihre Rechte diesbezüglich erläutern.
Die betriebsbedingte Kündigung!
Ende des letzten Jahres hat man bei EON eine der größten Aufspaltungen der jüngeren Wirtschaftsgeschichte vorbereitet. Laut dem Vorstandsvorsitzenden Teyssen wolle man mit der Aufteilung in alte und neue Energie die Potenziale beider Bereiche besser ausschöpfen. So soll der Mutterkonzern seinen Standort von Düsseldorf nach Essen verlegen und sich auf Vertrieb und erneuerbare Energie konzentrieren. Der restliche Teil (Handel und Kraftwerkssparte) bleiben hingegen in Düsseldorf und sollen unter dem neuen Namen „Uniper“ später an die Börse gehen. Wie genau die geplante Aufspaltung im Einzelnen jedoch aussehen wird, ist bis dato noch unklar. Entlassungen in großer Anzahl sind durchaus wahrscheinlich. Im Rahmen solcher Umstrukturierungen und daraus resultierender Kündigungen sind Arbeitnehmer aber nicht völlig schutzlos. Vielmehr genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz nach dem entsprechenden Gesetz (KSchG). Dessen Anwendung ist bei der Größe von EON kein Problem. Eine Kündigung kann demnach nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich wegen drei verschiedener Gründe kündigen. Solche Gründe können in der Person des Arbeitnehmers selbst oder in dessen Verhalten angelegt sein. Schließlich gibt es die Möglichkeit der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Letzterer Fall würde wohl auch bei EON einschlägig sein.
Dabei müssen die betrieblichen Erfordernisse dinglich sein. Das heißt, dass eine anderweitige Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich sein darf. Im Rahmen einer Abwägung der Interessen müssen im Endeffekt die des Arbeitgebers überwiegen, um eine solche zu rechtfertigen. Darüber hinaus bedarf es einer so genannten Sozialauswahl, nach der das Unternehmen soziale Gesichtspunkte wie Dauer der Unternehmenszugehörigkeit oder Alter berücksichtigen muss.
Was in einem möglichen Prozess beachtet werden muss!
Die Beweispflicht in einem Kündigungsschutzprozess liegt regelmäßig beim Arbeitgeber. Im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung muss dieser substantiiert darlegen, auf welcher Grundlage er die Entscheidung getroffen hat und warum sie zu einem dauerhaften Wegfall von Arbeitsbedarf führt. Pauschale Aussagen hinsichtlich wirtschaftlicher Einbußen sind dabei nicht ausreichend. Häufig kann bei den Voraussetzungen die Sozialauswahl angegriffen werden. Nicht selten unterlaufen hier auch großen Konzernen wie EON Fehler, die dazu führen können, dass eine Kündigung unwirksam ist. Im Grundsatz darf nur denjenigen gekündigt werden, die nach sozialer Komponente den wenigsten Schutz genießen, § 1 III – V KSchG. Daneben kann es natürlich auch zu ganz offensichtlichen Fehlern durch Ihren Arbeitgeber kommen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betriebsrat nicht einbezogen worden ist. Wegen der Komplexität eines solchen Prozesses ist eine anwaltliche Prüfung unerlässlich.
Wie Sie sich als Arbeitnehmer bei einer Kündigung verhalten sollten!
Zunächst einmal müssen Sie beachten, dass nach Zugang einer Kündigung innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Anderenfalls gilt die Kündigung bei Fristversäumnis als rechtswirksam. Das kann auch im Hinblick auf etwaige Abfindungsverhandlungen von erheblicher Bedeutung sein. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer kann Ihnen bei Fragen rund um eine Kündigung helfen. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie unter Abwägung aller Risiken über die Möglichkeit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf. Finanzielle Unterstützung erhalten Sie dabei oftmals von Ihrer Rechtsschutzversicherung oder der entsprechenden Gewerkschaft. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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