Deutsche Arbeitnehmer haben im Jahr 2014 rund 1,84 Milliarden Überstunden geleistet. Doch nicht immer ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zum Thema Überstunden.
Die Höchstarbeitszeit beträgt gemäß §3 ArbZG acht Stunden pro Werktag. Die Erhöhung der Arbeitszeit auf zehn Stunden ist möglich, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden beträgt.
Überstunden sind die geleisteten Arbeitszeiten, die über die betriebsüblichen Arbeitszeiten hinaus gehen. Von Mehrarbeit spricht man bei Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit individuell festgelegt ist, sofern die geleisteten Stunden immer noch unter der betriebsüblichen Arbeitszeit liegen. Darüber hinaus spricht man auch bei Teilzeitbeschäftigten von Überstunden.
Sie sind als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten. Auch das Direktion bzw. Weisungsrecht berechtigt Ihren Arbeitsgeber nicht, Sie zu Überstunden zu verpflichten. Jedoch gibt es Ausnahmen in unvorhersehbaren Notsituationen wie z.B. ein Brand in der Produktionsstätte. Für Auszubildende, Schwangere bzw. Mütter und Behinderte gelten besondere Regelungen, da es sich dabei um besonders schutzwürdige Arbeitnehmer handelt.
Anders sieht die Sache aus, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Überstundenklausel vereinbart wurde, die Ihren Arbeitgeber zu einer einseitigen Anordnung von Überstunden befähigt. Eine Überstundenklausel ist allerdings nur dann wirksam, wenn die Höchstzahl der möglichen Überstunden festgelegt wurde. Eine Überstundenregelung kann auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten sein.
Es dürfen allerdings keine wichtigen Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Beispiele hierfür sind die Betreuung von Kindern oder die Gefährdung der eigenen Gesundheit.
Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausgleich Ihrer Überstunden haben Sie nur, wenn die Überstunden durch Ihren Arbeitgeber angeordnet wurden. Die Entscheidung muss also durch den Arbeitgeber getroffen werden. Entweder durch direkte Anweisung oder durch sogenanntes konkludentes Handeln, d.h. durch übertragene Aufgaben, die eindeutig nur durch Überstunden zu erledigen sind. Wie bereits erwähnt, dürfen natürlich keine wichtigen Gründe des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Überstunden fallen nicht an, wenn der Arbeitnehmer freiwillig und ohne Aufforderung des Arbeitgebers länger als vertraglich vereinbart arbeitet.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Überstunden mit dem üblichen Stundenlohn auszugleichen. Regelungen zur Höhe des Überstundenlohns finden sich im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.
Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Regelung, damit der Arbeitgeber Freizeitausgleich für Überstunden gewähren kann. Diese Alternative ist vor allem bei Arbeitgebern beliebt, die einer schwankenden Auftragslage unterliegen.
Bei einer im Arbeitsvertrag geregelten pauschalen Abgeltung von Überstunden wird beispielsweise vereinbart, dass „durch das Grundgehalt alle eventuell geleisteten Überstunden bereits abgegolten sind.“ Für den Arbeitnehmer ist hierbei nicht klar, wie viele Arbeitsstunden er tatsächlich höchstens leisten muss. Demnach kann ein Verstoß gegen das Transparentgebot nach §307 BGB vorliegen. Je nach Ausmaß liegt außerdem ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Entlohnung vor. Bei einer derartigen Klausel sollten bestenfalls die Anzahl der Überstunden festgelegt sein, die pauschal abgegolten werden.
Die Wirksamkeit einer pauschalen Abgeltungsklausel sollten Sie unbedingt durch einen kompetenten Anwalt prüfen lassen. Auch bei anderen Fragen zum Thema Überstunden empfiehlt es sich juristischen Beistand zu nehmen, da bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten oftmals das zukünftige Arbeitsverhältnis nicht gefährdet werden soll.
Hierzu bieten wir Ihnen gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Unsere Durchwahl lautet 02461/8081. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht.
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