Wir haben in unserer Reihe eine Vielzahl von Artikeln zur Thematik der Kündigung präsentiert. Bei regelmäßig zehn oder mehr Mitarbeitern greift das so genannte Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nach dessen Grundlage der Arbeitgeber verschiedene Voraussetzungen für die Gewährleistung der Wirksamkeit erfüllen muss. Aber auch in Kleinbetrieben haben wir gesehen, dass eine Kündigung nicht immer den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das gilt vor allem mit Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Komplexität ist also durchaus hoch. Aus diesem Grund raten wir aus anwaltlicher Sicht im Rahmen einer Entlassung immer eine Prüfung des Einzelfalls. Angesichts der grundsätzlich geltenden Frist von drei Wochen sollte das relativ zeitnah geschehen. Schließlich muss auch immer die aktuelle Rechtsprechung in Betracht gezogen werden. Hier kommt es nicht selten auch einmal zu etwas kurioseren Fällen. Einen solchen hatte das Arbeitsgericht in Aachen im September des vergangenen Jahres zu entscheiden.
Im Detail ging es darum, dass der beklagte Arbeitgeber, ein Orthopäde, den Ehemann einer angestellten Arzthelferin für Umbauten in der Praxis und in seinem Privathaus beauftragte. Im Hinblick auf die einzelnen Maßnahmen des Umbaus und den entsprechenden Abrechnungen kam es dann aber zum Streit zwischen den Parteien. Die Einzelheiten dieser Auseinandersetzung konnte das Gericht aufgrund gegenteiliger Aussagen nicht abschließend feststellen. Es soll laut Aussagen des Arbeitgebers aber zu physischen Handlungen seitens des Ehemanns gekommen sein, woraufhin dieser noch vergeblich versuchte, dem Ehemann eine Kündigung für dessen Frau zu übergeben. Daher warf er noch am besagten Tag die schriftliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in den Hausbriefkasten.
In dem dann stattfindenden Prozess gab er für die Kündigung an, dass das völlige Zerwürfnis mit dem Ehemann der dafür ausschlaggebende Grund gewesen sei. Die Richter gaben der Klägerin im Ergebnis Recht und stellten fest, dass ein mögliches Fehlverhalten Dritter (hier des Ehemanns) keine ausreichende Grundlage für eine Kündigung darstellen. Das Arbeitsverhältnis war aus juristischer Sicht also weiterhin wirksam.
Auch dieser Fall zeigt einmal mehr, dass die Chancen in einem möglichen Kündigungsschutzprozess durchaus beträchtlich sind. Immer wieder können auch wir aus praktischer Erfahrung die Angreifbarkeit von Kündigungen bestätigen. So konnte die Kanzlei Mingers & Kreuzer in einer Vielzahl von Fällen positive Urteile für die Mandanten in arbeitsrechtlichen Prozessen erstreiten. Sollten Sie also Fragen rund um Ihr Arbeitsverhältnis haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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